| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Teil 2
In diesem Teil sollen alle außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts zusammengefasst werden, soweit sich aus den §§ 34 bis 36 RVG-E nichts anderes ergibt (Absatz 1 der Vorbemerkung). Eine weitere Ausnahme bildet nach Absatz 2 Satz 2 der Vorbemerkung die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss. Hierfür soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszuges vor dem Oberlandesgericht erhalten. Hier kommen Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 und nach den Nummern 4118 ff. VV RVG-E in Betracht.
Neben den ausdrücklich in diesem Teil vorgesehenen Gebührentatbeständen soll sich die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren nach den Gebühren eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren richten. Eine vergleichbare Regelung enthält die BRAGO nicht. Im RVG-E ist grundsätzlich vorgesehen, dass diese Tätigkeit wie die Tätigkeit eines Bevollmächtigten oder Vertreters entgolten werden soll.