Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
208

 

Zu Teil 3

In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtlichen Verfahren, die nicht in den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E geregelt sind, zusammengefasst werden. Demnach soll dieser Teil insbesondere für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen und für die Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gelten. Dazu gehören auch die Verfahren der Zwangsvollstreckung, der Vollziehung der Arreste, einstweiligen Verfügungen und einstweiligen Anordnungen. Ebenfalls nach diesem Teil sollen sich die Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmen. Durch die Einbeziehung der FGG-Verfahren würde im Kostenfestsetzungsverfahren die Prüfung der Ermessenskriterien des § 14 RVG-E entfallen. In strittigen Fällen wird hierdurch viel Zeit von Richtern, Rechtspflegern und Rechtsanwälten gebunden. Auch in FGG-Verfahren wäre nunmehr die Vergütung gegen den eigenen Mandanten ohne Einschränkung nach § 11 RVG-E festsetzbar, weil die Festsetzung bei Rahmengebühren bisher grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die vorgeschlagene Regelung führt daher zu einer Entlastung der Gerichte von Vergütungsstreitigkeiten.

Nach Absatz 1 der Vorbemerkung soll der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in den in diesem Abschnitt zu regelnden Verfahren die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter erhalten. Damit

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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sollen die Gebühren für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erstmals gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verfahrensbevollmächtigten ist gerechtfertigt, weil sich die Höhe der Gebühren nach dem Gegenstandswert richtet. Maßgebend ist nicht der Gegenstandswert des Verfahrens, in dem der Zeuge aussagt oder in dem der Sachverständige herangezogen wird, denn der Gegenstand dieses Verfahrens ist nicht Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Der Wert würde sich vielmehr nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E bestimmen.

Absatz 2 der Vorbemerkung beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Dieser entspricht dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Die Gebühr soll künftig als Verfahrensgebühr bezeichnet werden, weil sie auch in FGG-Verfahren Anwendung finden soll.

Die in Absatz 3 der Vorbemerkung bestimmte Terminsgebühr soll sowohl die bisherige Verhandlungs- (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO) als auch die Erörterungsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO) ersetzen. Dabei soll es künftig nicht mehr darauf ankommen, ob in dem Termin Anträge gestellt werden oder ob die Sache erörtert wird. Vielmehr soll es für das Entstehen der Gebühr genügen, dass der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Die Terminsgebühr soll gegenüber der früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr auch in ihrem Anwendungsbereich erweitert werden und grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 sein. Die Unterschiede zwischen einer streitigen oder nichtstreitigen Verhandlung, ein- oder zweiseitiger Erörterung sowie zwischen Verhandlungen zur Sache oder nur zur Prozess- oder Sachleitung sollen weitgehend entfallen. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung, beseitigt viele Streitfragen und entlastet somit die Justiz. Der Anwalt soll nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen. Deshalb soll die Gebühr auch schon verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Solche Besprechungen sind bisher nicht honoriert worden. In der Praxis wird deshalb ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt, in dem ein ausgehandelter Vergleich nach „Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird (damit entsteht die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO). Den Parteien wird durch den vorgeschlagenen erweiterten Anwendungsbereich der Terminsgebühr oft ein langwieriges und kostspieliges Verfahren erspart bleiben.

Nach § 118 Abs. 2 BRAGO ist die für eine außergerichtliche Vertretung angefallene Geschäftsgebühr auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren anzurechnen. Soweit sie für ein erfolglos gebliebenes Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG entsteht, ist sie auf die entsprechende Gebühr für ein sich anschließendes Verfahren anzurechnen. Die Geschäftsgebühr ist zur Hälfte auf die entsprechenden Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a und 796b ZPO anzurechnen. Künftig soll die Gebühr nach Absatz 4 der Vorbemerkung grundsätzlich zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, angerechnet werden. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Geschäftsgebühren entstanden, soll die zuletzt entstandene angerechnet werden. Die Begrenzung der Anrechnung trägt dem Umstand Rechnung, dass in Nummer 2400 VV RVG-E nur noch eine einheitliche Gebühr mit einem weiten Rahmen für die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts vorgesehen ist. Weitere Differenzierungen sind aus Gründen der Vereinfachung nicht mehr vorgesehen. Wegen des Vermittlungsverfahrens nach § 52a FGG soll es allerdings bei der unbeschränkten Vollanrechnung bleiben. Dies ergibt sich aus Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 3100 VV RVG-E.

Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Absatz 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.

Dies hat zur Folge, dass bei verwaltungsrechtlichen Mandaten eine Änderung zum geltenden Recht eintritt. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO wird die Geschäftsgebühr, die der Rechtsanwalt in einem behördlichen Verfahren erhält, beim Übergang in ein gerichtliches Verfahren nicht angerechnet. Dieser Rechtszustand kann im Hinblick auf die dargestellten systematischen und prozessleitenden Überlegungen nicht beibehalten werden. Die Änderung ist auch vor dem Hintergrund der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG-E zu sehen, der spürbare Verbesserungen der Vergütung in verwaltungsrechtlichen Mandaten zur Folge hat; auf die Begründung zu § 17 Nr. 1 RVG-E wird Bezug genommen.

Absatz 5 der Vorbemerkung sieht eine Anrechnung der im selbstständigen Beweisverfahren entstandenen Verfahrensgebühr auf die in dem Rechtszug entstehende Verfahrensgebühr vor. Eine solche Anrechnungsvorschrift wird erforderlich, weil das selbstständige Beweisverfahren in § 19 RVG-E nicht mehr genannt ist und somit immer eine selbstständige Angelegenheit darstellt (siehe Begründung zu § 19 RVG-E).

Absatz 6 der Vorbemerkung soll an die Stelle von § 15 Abs. 1 Satz 2 BRAGO treten.

Absatz 7 der Vorbemerkung ist erforderlich, weil Teil 6 VV RVG-E z. B. für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen und Unterbringungen sowie für gerichtliche Verfahren in Disziplinarangelegenheiten eigene Gebührenvorschriften enthält.