Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu Abschnitt 1

Abschnitt 1 enthält die Gebührenvorschriften für die erstinstanzlichen Verfahren. Die Gebührenstruktur ist gegenüber den Gebühren nach den §§ 31 ff. und nach § 118 BRAGO verändert. So soll es künftig keine besondere Beweisgebühr mehr geben. Stattdessen wird für die an die Stelle der Prozess- bzw. Geschäftsgebühr tretende Verfahrensgebühr ein Gebührensatz von 1,3 und für die an die Stelle der Verhandlungs-/Erörterungsgebühr tretende Terminsgebühr ein Gebührensatz von 1,2 vorgeschlagen.

Die Abschaffung der Beweisgebühr führt zu einer bedeutenden Vereinfachung des anwaltlichen Gebührenrechts. Die Beweisgebühr beschäftigt die Gerichte in hohem Maße. Auch in den einschlägigen Kommentaren zur BRAGO schlagen sich die Schwierigkeiten bei der Anwendung in Form umfangreicher Kommentierungen nieder. So umfassen die Kommentierungen in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., mehr als 30 Seiten und in Riedel/Sußbauer, a. a. O., immerhin rund 17 Seiten.

Die Abschaffung der Beweisgebühr in Verbindung mit der erhöhten Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr hat darüber hinaus auch eine steuernde Wirkung: Sie verringert das Interesse des Anwalts an einer gerichtlichen Beweisaufnahme und wird die Vergleichsbereitschaft vor einer Beweisaufnahme sicherlich erhöhen.

Die mit einem Gebührensatz von 1,3 vorgeschlagene Verfahrensgebühr wird dem Umfang und der Bedeutung der Vorarbeiten des Anwalts vor Beginn eines gerichtlichen Verfahrens auch eher gerecht.

Wenn der Rechtsanwalt den Auftrag erhalten hat, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder für den Beklagten bzw. Antragsgegner die Abwehr einer Klage oder eines Antrages zu übernehmen, erfordert dies umfassende Vorarbeiten. Dazu gehören eingehende Gespräche mit dem Auftraggeber und die Sichtung vieler schriftlicher Unterlagen zur Ermittlung des Sachverhalts. Informationen müssen eingeholt, Urkunden auch von Dritten (Behörden, Firmen, Versicherungen und privaten Personen) angefordert werden. Oft muss sich der Rechtsanwalt vor Ort durch Augenschein einen persönlichen Eindruck von den Gegebenheiten machen, Skizzen anfertigen oder anfertigen lassen, ausführliche Informationsgespräche mit Sachverständigen, beim Bauprozess z. B. auch mit dem Architekten oder anderen am Bau Beteiligten führen.

In Familiensachen ist der Arbeitsaufwand oft besonders hoch, z. B. in umfangreichen Hausratsregelungs-, Wohnungszuweisungs-, Umgangs- und Sorgerechts- sowie Zugewinnausgleichsverfahren oder auch langwierigen Unterhaltsprozessen. Die Berechnung der Unterhalts-, der Zugewinn- oder Versorgungsausgleichsansprüche ist sehr zeitaufwändig und erfordert Spezialkenntnisse, z. B. bei der Bewertung von Unternehmen durch Auswertung von Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie von Sachverständigengutachten, beispielsweise über Grundstücks- und Gebäudewerte. Oft ist es dem Rechtsanwalt erst nach dem Studium von Prozess- sowie Registerakten (z. B. Akten früherer Prozesse oder Grundbuchakten) möglich, Nachlassverzeichnisse zu erstellen oder Unterhaltsansprüche zu berechnen. Ohne Spezialisierung in bestimmten juristischen Fachbereichen (Fachanwaltschaft) sowie Fachkenntnisse hinsichtlich anderer Materien (z. B. Bauwesen, Bilanzen) oder auch Fremdsprachenkenntnisse kann der Rechtsanwalt bei der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens der ihm gestellten Aufgabe oft nicht gerecht werden.

Gleichgültig, auf welcher Seite der Rechtsanwalt eingeschaltet ist, immer muss er eine eingehende juristische Vorprüfung vornehmen; er ist gehalten, die Schlüssigkeit der Klage anhand der Rechtsprechung und der Literatur zu prüfen, wenn dies aufgrund des Prozessstoffes angezeigt ist. Schließlich muss der Rechtsanwalt von dem gerichtlichen Verfahren abraten, wenn er nach sorgfältiger Durchsicht der Unterlagen und rechtlicher Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Verfahren wenig oder keine Aussicht auf Erfolg bietet. Eine unkritische Umsetzung des Auftrags, die Klage einzureichen oder abzuwehren, könnte ihn regresspflichtig machen. In solchen Fällen sind oft langwierige Gespräche mit dem Auftraggeber zu führen. Informationen, Akten, Urkunden, Gutachten und dergleichen müssen durchgearbeitet und rechtlich bewertet werden, um das richtige Klagebegehren zu formulieren und dieses eingehend von der tatsächlichen wie auch von der rechtlichen Seite her zu begründen.

Aber nicht nur die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Architekten usw. sollen von der Verfahrengebühr abgegolten sein (sofern nicht eine Terminsgebühr vorgesehen ist, vgl. Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] Abs. 3 VV RVG-E), sondern auch der umfangreiche Schriftwechsel mit den vorgenannten Stellen und Personen, der sich auf den Prozessstoff bezieht, ebenso die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln (Urkunden, Zeugen, Sachverständigen).

Im Zweifelsfall muss der Anwalt schließlich jeden aus seiner Sicht rechtlich relevanten Stoff sammeln und vortragen sowie Beweismittel dafür anbieten, auch wenn vielleicht im Ergebnis eine Verwertung durch das Gericht nicht erfolgt. Was sich letztlich als relevant erweist, zeigt sich oft erst im Prozess oder gar in dem das Verfahren abschließenden Urteil. Der Prozessbevollmächtigte muss aber den sichersten Weg gehen. Er muss alles vortragen und an Beweismitteln anbieten, was rechtlich relevant sein könnte, will er sich nicht regresspflichtig machen.

Ihren Schwerpunkt hat die Arbeit des Anwalts somit vor Beginn des Verfahrens und außerhalb der mündlichen Verhandlung vor Gericht. Dies rechtfertigt die höhere Verfahrensgebühr, zumal eine Anrechnung im Falle der vorangegangenen Beratung und die Anrechnung eines Teils der für die außergerichtliche Vertretung entstandenen Geschäftsgebühr in Absatz 4 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV RVG-E vorgesehen ist.

Die Gebührenvorschriften sollen nach dem vorgeschlagenen Absatz 1 der Vorbemerkung 3.1 in allen gerichtlichen Verfahren gelten, auf die Teil 3 VV RVG-E anzuwenden ist (vgl. Begründung zu Teil 3), soweit in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Damit bildet dieser Abschnitt eine Auffangregelung für alle gerichtlichen Verfahren, für die keine besonderen Gebühren bestimmt sind.

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Absatz 2 der Vorbemerkung 3.1 übernimmt die Regelung aus § 46 Abs. 2 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung betreffend die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens oder gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenbescheid bejaht hat, oder gegen eine Entscheidung über die Aufhebung oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug.