Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
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Zu Abschnitt 2

Dieser Abschnitt soll die Gebühren für die Berufung, die Revision, für bestimmte Beschwerden und für Verfahren vor dem Finanzgericht zusammenfassen. Die Gebühren dieses Abschnitts unterscheiden sich von den Gebühren des Abschnitts 1 insbesondere durch ihre Höhe. Die Gebührensätze berücksichtigen die derzeit in § 11 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BRAGO enthaltene Erhöhung der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren und im Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels. Die geltende Regelung wird allerdings in etwas veränderter Form übernommen. Nach der geltenden Regelung werden auf den jeweiligen Gebührensatz in der Regel 3/10 aufgeschlagen. Dies führt bei Bruchteilsgebühren zum Teil zu „krummen" Brüchen. So beträgt z. B. die 15/10-Gebühr nach der Erhöhung 19,5/10. Nach der nunmehr vorgeschlagenen Regelung sind Gebühren mit einem Gebührensatz vorgesehen, der nur eine Stelle nach dem Komma hat. Hierdurch wird die Gebührenberechnung vereinfacht.

Absatz 1 der Vorbemerkung ist aus § 11 Abs. 1 Satz 6 BRAGO übernommen werden.

Absatz 2 der Vorbemerkung übernimmt die Regelung des § 40 Abs. 3 BRAGO, die nach § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO auch in den in Satz 2 genannten Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nach § 116 Abs. 3 i. V. m. § 114 Abs. 6 Satz 1 BRAGO auch in den genannten Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit gilt. Die Formulierung ist so gewählt, dass die Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO erfasst.