| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Teil 4
In diesem Teil sollen die Gebühren für alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts in Strafsachen geregelt werden.
Bestimmte Tätigkeiten des Rechtsanwalts als Verteidiger werden in der BRAGO nicht erwähnt. Insbesondere Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren sind im bisherigen System der BRAGO nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Das entspricht einer überkommenen Sicht vom Strafverfahren, die das Hauptgewicht auf die Verteidigung in der Hauptverhandlung legt. Das moderne Verständnis von Verteidigung im Strafverfahren geht jedoch davon aus, dass durch das Ermittlungsverfahren bereits das zukünftige Hauptverfahren entscheidend mitbestimmt wird. Damit hat das Ermittlungsverfahren erheblich an Bedeutung für das Schicksal des Beschuldigten gewonnen. Die der Hauptverhandlung vorausgehenden Verfahrensabschnitte sollen deshalb grundsätzlich entsprechend ihrem Umfang und ihrer Bedeutung für das Strafverfahren stärker berücksichtigt werden.
Die Verteidigertätigkeit beginnt heute in der Regel nicht erst mit der Hauptverhandlung, sondern setzt meist bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ein. So erfordert eine sachgerechte Verteidigung ggf. eine Teilnahme des Rechtsanwalts an Vernehmungen seines Mandanten bzw. von Zeugen im Ermittlungsverfahren. Häufig ist diese Teilnahme im Interesse des weiteren Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die Verwertbarkeit von Angaben des Beschuldigten bzw. von Zeugen (richtige Belehrung usw.), auch wünschenswert. Denn durch eine möglichst frühzeitige Einbindung des Rechtsanwalts in das Ermittlungsverfahren und eine damit sichergestellte kompetente Verteidigung des Beschuldigten kann das Hauptverfahren entbehrlich oder eine Hauptverhandlung erheblich abgekürzt werden. Die rechtzeitige Einbindung des Verteidigers ermöglicht ggf. eine
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frühzeitige (verfahrensbeendende) Absprache, was im Interesse der schnelleren Erledigung, insbesondere schwieriger Verfahren, zu begrüßen wäre.
Die Neuregelungen sehen deshalb ein strukturell wesentlich geändertes Gebührensystem vor, das besser als bisher die BRAGO an die einzelnen Verfahrensabschnitte angepasst ist und vor allem die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren stärker berücksichtigt. Daneben sollen weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die derzeit nicht oder nur unzureichend honoriert werden, in Zukunft gebührenrechtlich angemessen Berücksichtigung finden. So sieht Abschnitt 2 dieses Teils des Entwurfs erstmals eine eigenständige gebührenrechtliche Regelung für die Tätigkeiten des Rechtsanwalts im Strafvollstreckungsverfahren vor.
Die Neuregelung der Gebühren für die Tätigkeit des Verteidigers unterscheidet hinsichtlich des Gebührentatbestandes nicht mehr zwischen den Gebühren des Wahlverteidigers (bisher in §§ 83 ff. BRAGO) und denen des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts (bisher in §§ 97 ff. BRAGO). Die Neuregelung sieht die Gebührentatbestände vielmehr in gleicher Weise für den Wahlverteidiger wie für den gerichtlich bestellten Verteidiger vor. Diese sind aber nach wie vor der Höhe nach unterschiedlich.
Die Gebühren des Wahlanwalts sind weiterhin als Rahmengebühren vorgesehen. Die Gebührenrahmen sind der geänderten Struktur des RVG-E angepasst. Die Gebühren des gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts sind – wie bisher in § 97 BRAGO – als Festgebühren vorgesehen. Sie basieren auf den Wahlanwaltsgebühren. Anders als bisher in § 97 BRAGO ist aber nicht mehr das Vierfache bzw. Fünffache der Mindestgebühren zugrunde gelegt. Vielmehr ist Grundlage der vorgeschlagenen Gebühren die Mittelgebühr eines Wahlanwalts. Davon soll der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt 80 % erhalten. Die in § 97 Abs. 1 Satz 1 BRAGO enthaltene Begrenzung der Pflichtverteidigergebühren auf die Hälfte der Höchstgebühr des Wahlanwalts wird damit entbehrlich. Die Anbindung der gesetzlichen Gebühren des Pflichtverteidigers an die Mittelgebühr eines Wahlanwalts, die zu einer höheren gesetzlichen Vergütung des Pflichtverteidigers führt, entspricht der Forderung nach einer sachgerechten Verteidigung des Beschuldigten und dem Umstand, dass dem Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch die Übernahme einer Pflichtverteidigung kein ungerechtfertigtes Sonderopfer auferlegt werden darf (BVerfGE 68, S. 237). Sie verdeutlicht zudem, dass Pflichtverteidigung nicht Verteidigung zweiter Klasse ist.
Die Vorschläge des Entwurfs dürften für Wahlverteidiger zu Mehreinnahmen in einer Größenordnung von bis zu 30 % führen.
Nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 sollen die Vorschriften dieses Teils für die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten sowie als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen entsprechend anwendbar sein. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem § 94 Abs. 1 und § 95 BRAGO. Entfallen soll allerdings für den Beistand oder den Vertreter des Verletzten die in § 95 Halbsatz 2 BRAGO bisher vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren. Dies ist sachgerecht, da nicht ersichtlich ist, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Fällen grundsätzlich weniger umfangreich ist. Der Wegfall berücksichtigt zudem die stärkere Stellung des Opfers im Strafverfahren. Neu ist, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhalten soll. Damit wird die für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten und für Streitigkeiten vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit in Absatz 1 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) vorgesehene Regelung auch für das Strafverfahren übernommen. Damit sollen erstmals auch im Strafverfahren die Gebühren des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen gesetzlich geregelt werden. Die Gleichstellung mit dem Verteidiger ist sachgerecht, weil die Gebührenrahmen ausreichenden Spielraum bieten, dem konkreten Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts Rechnung zu tragen. Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr wird sich der Rechtsanwalt als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen an dem üblichen Aufwand eines Verteidigers in einem durchschnittlichen Verfahren messen lassen müssen.
Ferner sollen nach Absatz 1 der Vorbemerkung 4 die Vorschriften dieses Teils in Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz entsprechend gelten. Dies entspricht der Regelung im sechsten Abschnitt der BRAGO.
Absatz 2 der Vorbemerkung 4 beschreibt den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr. Diese soll der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts, im gerichtlichen Verfahren also z. B. für die Vorbereitung der Hauptverhandlung erhalten. Durch die Gebühr werden alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts abgegolten, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. Eine vergleichbare Gebühr enthält die BRAGO nicht. Die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts werden durch die Gebühr nach § 83 BRAGO, die sog. Hauptverhandlungsgebühr, mit erfasst. Die Einführung einer besonderen Verfahrensgebühr ermöglicht es ebenso wie die Einführung einer Grundgebühr (vgl. im Folgenden die Begründung zu Abschnitt 1), den Umfang der verschiedenen Tätigkeiten des Rechtsanwalts besser als derzeit aufwandsbezogen zu berücksichtigen. Die Bezeichnung der Gebühr als Verfahrensgebühr ist im Hinblick auf die entsprechende Gebühr in Teil 3 (Nummer 3100 VV RVG-E) geboten.
Beibehalten werden soll, wie die Regelungen in Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 zeigen, die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt.
Der Rahmen der jeweiligen Verfahrensgebühr ist gegenüber der derzeitigen Regelung in § 83 BRAGO gesenkt worden. Das ist Folge der von der Neuregelung vorgenommenen Aufteilung der Hauptverhandlungsgebühr des § 83 BRAGO in die Verfahrens- und Terminsgebühr. Diese Aufteilung wird aber nicht zu Mindereinnahmen des Rechtsanwalts führen, da er neben der Verfahrensgebühr für seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung auch die jeweilige Terminsgebühr erhält.
Absatz 3 Satz 1 der Vorbemerkung 4 sieht eine Terminsgebühr für die Teilnahme des Rechtsanwalts an gerichtlichen Terminen vor. Sie erfasst die bisher durch § 83 BRAGO abgegoltene Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Hauptverhandlung.
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Sie soll wie nach geltendem Recht für jeden Tag der Hauptverhandlung entstehen. Diese Form der aufwandsorientierten Honorierung hat schon nach geltendem Recht nicht zu Missbrauch geführt, wie die Untersuchung von Dieter Dölling, Thomas Feltes, Jörg Dittmann, Christian Laue und Ulla Törnig „Die Dauer von Strafverfahren vor den Landgerichten: Eine empirische Analyse zur Rechtswirklichkeit von Strafverfahren in der Bundesrepublik Deutschland" (Köln: Bundesanzeiger, 2000 – Rechtstatsachenforschung) zeigt. Die Untersuchungsergebnisse machen deutlich, dass „nur in einem kleinen Teil der Verfahren … ‚Verteidigeraktivitäten' … auch zu verfahrensfremden Zwecken erfolgen" dürften (Dölling u. a., S. 284). Beibehalten wird auch für diese Gebühr die Abhängigkeit der Höhe der Gebühr von der Ordnung des Gerichts, bei dem der Rechtsanwalt tätig wird. Damit wird hier ebenfalls die Schwierigkeit und Bedeutung des jeweiligen Verfahrens bei der Bemessung der anwaltlichen Gebühren angemessen berücksichtigt. Die Einschränkung „soweit nichts anderes bestimmt ist" ist erforderlich, weil insbesondere im Ermittlungsverfahren auch Terminsgebühren für nicht gerichtliche Termine vorgesehen sind (vgl. Nummern 4102 bis 4103 VV RVG-E).
Nach Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung 4 soll der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch dann erhalten, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet. Das sind z. B. die Fälle, in denen der Angeklagte nicht erschienen oder die Richterbank nicht vollständig besetzt ist. Der Vorschlag ist neu. § 83 Abs. 1 BRAGO gewährt eine Gebühr nur für die Teilnahme an der Hauptverhandlung, wobei Voraussetzung ist, dass eine „Sachverhandlung" stattgefunden hat. An dieser Regelung haben sich in Rechtsprechung und Literatur zahlreiche gebührenrechtliche Streitfragen entzündet, die durch die Neuregelung obsolet werden. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Verteidiger, der zur Hauptverhandlung erscheint, hierfür keine Gebühr erhalten soll. Er erbringt unter Umständen einen nicht unerheblichen Zeitaufwand schon zur Vorbereitung des Termins. Soweit dieser wegen des Nichtstattfindens der Hauptverhandlung gering ist, lässt sich dies ohne weiteres bei der Bemessung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens berücksichtigen.
Absatz 4 der Vorbemerkung 4 übernimmt die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO dem Grunde nach. Nach dem Vorschlag soll der Rechtsanwalt als Verteidiger eines inhaftierten Beschuldigten die jeweilige Gebühr mit einem Zuschlag erhalten. Bei der Gebühr mit Zuschlag ist die Höchstgebühr um 25 % angehoben. Gerade bei inhaftierten Mandanten hat der Rechtsanwalt einen erheblich größeren Zeitaufwand zu erbringen als für die Verteidigung nicht inhaftierter Mandanten. Dieser entsteht in der Regel allein schon durch die erschwerte Kontaktaufnahme mit dem in der Justizvollzugsanstalt einsitzenden Beschuldigten. Während die Regelung des § 83 Abs. 3 BRAGO als Kann-Vorschrift für den Fall ausgebildet ist, dass der Gebührenrahmen des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht ausreicht, soll in Zukunft bei Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten die Gebühr immer aus dem erweiterten Rahmen entstehen. Dies ist, da die Inhaftierung oder Unterbringung des Mandanten für den Rechtsanwalt auf jeden Fall zu einem Mehraufwand führt, angemessen. Die Neuregelung vermeidet zudem unnötigen Streit im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob der Gebührenrahmen der jeweiligen Gebühr ausreichend ist oder nicht. Der Umstand der Inhaftierung oder Unterbringung wird jedoch nicht mehr bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Rahmens (§ 14 RVG-E) besonders berücksichtigt. Ist der Mandant nur zeitweise inhaftiert, hätte dies eine entsprechende Minderung der Gebühr zur Folge. Wegen der insgesamt besseren Honorierung der anwaltlichen Tätigkeit im Strafverfahren soll der erweiterte Gebührenrahmen nicht mehr für den Fall gelten, dass der Rechtsanwalt eine Tätigkeit für den Beschuldigten ausübt, die sich auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt. Eine solche Regelung ist derzeit in § 88 Satz 3 BRAGO enthalten. Es ist nicht ersichtlich, warum das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis anders behandelt werden soll als etwa ein Berufsverbot oder die Entziehung einer Konzession. Bei einer besonders umfangreichen Tätigkeit in Bezug auf das Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis besteht nach dem vorgeschlagenen § 42 RVG-E zudem die Möglichkeit, auf Antrag des Rechtsanwalts durch das Gericht eine Pauschgebühr festzustellen.
In Absatz 5 der Vorbemerkung 4 sollen bestimmte Fälle genannt werden, in denen dem Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3 VV RVG-E zustehen. Es sind dies im Wesentlichen die kostenrechtlichen Beschwerde- und Erinnerungsverfahren, z. B. die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 464b StPO. Der Vorschlag entspricht dem § 96 BRAGO.