| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu Abschnitt 1
In diesem Abschnitt sollen die Gebühren des Verteidigers, Beistandes oder Vertreters im gerichtlichen Verfahren einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens und im Ermittlungsverfahren geregelt werden. Die Gebührenstruktur ist gegenüber den bisherigen Gebühren nach den §§ 83 ff. BRAGO wesentlich verändert. Die dem Verteidiger zustehenden Gebühren sind stärker als bisher an den Gang des Verfahrens angepasst worden (vgl. Begründung zu Teil 4 VV RVG-E). Vorgesehen ist zunächst eine Grundgebühr (Nummer 4100 VV RVG-E). Diese Gebühr soll jeder Rechtsanwalt, der in dem Verfahren tätig wird, nur einmal erhalten. Dabei kommt es auch nicht darauf an, in wie vielen Verfahrensabschnitten er tätig ist. Mit dieser Gebühr soll der mit der erstmaligen Einarbeitung in einen Rechtsfall verbundene Aufwand abgegolten werden. Diese zusätzlich vorgesehene Gebühr ist auch der Grund dafür, dass die Gebühren für die erste Instanz mit nur einem Tag Hauptverhandlung nicht in gleichem Umfang erhöht worden sind wie die Gebühren in Strafsachen im Allgemeinen. Die Neuregelung führt dazu, dass ein Teil der derzeit erst für das gerichtliche Verfahren anfallenden Gebühren in das Ermittlungsverfahren vorgezogen wird. Dadurch soll es für den Anwalt auch wirtschaftlich interessanter werden, zu einer Erledigung des Verfahrens bereits im Ermittlungsverfahren beizutragen.
Im Ermittlungsverfahren soll der Verteidiger neben der Grundgebühr zusätzlich eine Verfahrensgebühr (Nummer 4104 VV RVG-E) erhalten. Auch im gerichtlichen Verfahren soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts in jeder Instanz mit einer Verfahrensgebühr (Nummern 4106, 4112, 4118, 4124, 4130 VV RVG-E) honoriert werden. Die Verfahrensgebühr soll der Rechtsanwalt für das Betreiben des Geschäfts erhalten. Seine
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Teilnahme an Vernehmungen und Haftterminen sowie seine Tätigkeit in der Hauptverhandlung sollen daneben durch eine Terminsgebühr (Nummern 4102, 4103, 4108, 4114, 4120, 4126, 4132 VV RVG-E) besonders entgolten werden.
Die vorgeschlagene Neuregelung berücksichtigt – wie bereits ausgeführt – vor allem Tätigkeiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren stärker. Derzeit erhält der Verteidiger für seine Tätigkeiten im Ermittlungsverfahren nach § 84 Abs. 1 BRAGO unabhängig vom Umfang seiner Tätigkeit eine halbe Gebühr aus § 83 BRAGO. Dies ist von der Anwaltschaft schon lange als unangemessen angesehen worden und hat dazu geführt, dass Anwälte selten an Vernehmungsterminen im Ermittlungsverfahren teilnehmen. Das gilt insbesondere für Pflichtverteidiger, die – anders als Wahlverteidiger – nicht die Möglichkeiten haben, für diese besonderen Tätigkeiten Honorarvereinbarungen abzuschließen. In Zukunft sollen nun die Tätigkeiten des Verteidigers, insbesondere die Teilnahme an Vernehmungsterminen und Haftprüfungen, im Einzelnen honoriert werden. Das wird voraussichtlich zu einer vermehrten Teilnahme von Verteidigern und Beiständen an Vernehmungen führen. Diese Auswirkung liegt sowohl im Interesse einer sachgerechten Verteidigung als auch im Interesse des Opfers, für dessen Beistand die Neuregelungen ebenso gelten sollen. Die auf diese Weise verstärkte Einbindung in das Ermittlungsverfahren dürfte zudem zu kürzeren Verfahren führen, weil sich künftig vermehrt bereits frühzeitig Chancen zu verfahrensbeendenden oder -abkürzenden Maßnahmen bieten, z. B. Erlass eines Strafbefehls oder Teileinstellung. Die Teilnahme des Verteidigers an Vernehmungen seines Mandanten oder an Zeugenvernehmungen dürfte in vielen Fällen aber auch zu kürzeren Hauptverhandlungen führen. Hat der Verteidiger an den Vernehmungen teilgenommen, brauchen z. B. die Fragen der richtigen Belehrung des Mandanten, die Auswirkungen auf die Verwertbarkeit der Angaben im Verfahren haben, nicht mehr in der Hauptverhandlung durch aufwändige Zeugenvernehmungen geklärt zu werden.
In der Vorbemerkung 4.1 soll der Abgeltungsbereich des Abschnitts festgelegt werden. Die vorgeschlagene Regelung ist aus § 87 BRAGO übernommen. Danach wird durch die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts als Verteidiger abgegolten, der Pauschgebührencharakter soll damit beibehalten werden. Dass die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, mit abgegolten sein soll, ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 10 RVG-E (bisher § 87 Satz 2 BRAGO). Dagegen gehören die Verteidigung und die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidiger gehört zudem auch die Einlegung eines Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Diese Regelung entspricht insgesamt der zu § 87 BRAGO ergangenen Rechtsprechung.