Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu Abschnitt 3

In Abschnitt 3 sollen die Regelungen für Einzeltätigkeiten im Strafverfahren zusammengefasst werden, die der Rechtsanwalt erbringt, dem sonst die Verteidigung nicht übertragen ist. Erfasst werden in den Nummern 4300 bis 4303 VV RVG-E somit die derzeit in den §§ 91 und 93 BRAGO geregelten Gebührentatbestände. Entsprechend ihrer jeweiligen Bedeutung werden die Gebührenrahmen vorgeschlagen.

Die in § 92 Abs. 2 BRAGO enthaltenen besonderen Regelungen für die Bestimmung der Gebühr bei mehreren einzelnen Angelegenheiten und die Anrechnungsvorschriften für den Fall, dass dem Rechtsanwalt später noch dieVerteidigung übertragen wird, sollen in die Absätze 2 und 3 der Vorbemerkung übernommen werden. Die Regelungen aus § 92 Abs. 1 BRAGO, dass mit der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung oder die Begründung der Revision die Gebühr für die Einlegung des Rechtsmittels entgolten ist, findet sich nunmehr als Anmerkungen zu den Nummern 4300 und 4301 VV RVG-E.

Zusätzlich aufgenommen werden sollen in den Katalog der Einzeltätigkeiten die Tätigkeiten in der Strafvollstreckung, und zwar in Nummer 4300 Nr. 3 VV RVG-E, die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB und in Nummer 4301 Nr. 6 VV RVG-E die sonstigen Tätigkeiten in der Strafvollstreckung. Dies entspricht der Regelung dieser Gebührentatbestände für den Rechtsanwalt als Verteidiger in den Nummern 4200 ff. VV RVG-E. Damit wäre insbesondere der in Rechtsprechung und Literatur zu § 91 BRAGO bestehende Streit, nach welcher Vorschrift die entsprechenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, der nicht Verteidiger ist, vergütet werden, erledigt.