| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 1
In dieser Vorschrift soll der Geltungsbereich des RVG bestimmt werden. Sie übernimmt die Regelung des § 1 BRAGO. Absatz 1 Satz 2 ist zusätzlich aufgenommen worden, um schwierige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Vergütung des Prozesspflegers zu vermeiden. Er soll ähnlich behandelt werden wie ein nach § 625 ZPO oder § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellter Rechtsanwalt. Die Einbeziehung der anderen Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, der Partnerschaftsgesellschaft und sonstiger Gesellschaften in Satz 3 dient der Klarstellung. Mit der Einschränkung in Satz 1 auf anwaltliche Tätigkeiten wird auch erreicht, dass Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die nicht Rechtsanwalt, aber nach § 60 Abs. 1 Satz 2 BRAGO Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, nicht nach dem RVG-E abrechnen können. Entsprechend soll die Geltung des RVG-E auch für Partnerschaftsgesellschaften, die keine anwaltliche Tätigkeiten ausüben, ausgeschlossen sein.