Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
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Zu § 2

In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der in § 7 Abs. 1 BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass die Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert bestimmt werden, wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Höhe der Vergütung soll nach Absatz 2 künftig in Anlage 1 in einem tabellarischen Vergütungsverzeichnis geregelt werden. Dies entspricht der Gesetzestechnik in anderen Kostengesetzen (z. B. GKG, GvKostG, JVKostO). Die als Satz 1 vorgeschlagene Vorschrift soll daher wegen der Höhe der Vergütung auf das Vergütungsverzeichnis verweisen. Satz 2 entspricht § 11 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.