Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 3

Mit dieser Vorschrift soll die Abgrenzung zwischen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält, und den Verfahren, in denen er Betragsrahmengebühren erhält, aus § 116 Abs. 1 und 2 BRAGO übernommen werden. Welche Gebühren der Rechtsanwalt jeweils erhalten soll, ergibt sich aus dem Vergütungsverzeichnis. Die Abgrenzung soll entsprechend für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten.

Die gebührenmäßige Behandlung des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens ist vom Bundesgerichtshof und vom Bundessozialgericht dahin gehend entschieden worden, dass in Angelegenheiten, in denen für das gerichtliche Verfahren Betragsrahmengebühren vorgesehen sind, insoweit ebenfalls eine Rahmengebühr anfällt (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, 14. Aufl., Rnr. 12 zu § 116 BRAGO; Riedel/Sußbauer, 8. Aufl., Rnr. 6 zu § 116 BRAGO).

Um den derzeit bestehenden Streit über die Höhe der Rahmengebühr zu beseitigen, werden für alle Gebührentatbestände, für die im Allgemeinen Wertgebühren anfallen, eigene Betragsrahmengebühren vorgeschlagen. Die vorgeschlagene Regelung überträgt die für gerichtliche Verfahren vorgesehene Abgrenzung zwischen Verfahren, in denen nach dem Wert abgerechnet werden soll, und solchen, in denen Betragsrahmengebühren anfallen sollen, auf das Verwaltungsverfahren.