| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
|---|---|
|
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
Seite |
Zu § 4
Die vorgeschlagene Regelung über die Vereinbarung einer Vergütung umfasst den Regelungsbereich des § 3 BRAGO.
Nach Absatz 1 soll das Verbot nach § 3 Abs. 1 BRAGO gelockert werden, wonach in einem Vordruck neben der Vergütungsvereinbarung keine anderen Erklärungen enthalten sein dürfen. Damit soll verhindert werden, dass Vergütungsvereinbarungen schon dann unwirksam sind, wenn der Vordruck z. B. eine Gerichtsstandvereinbarung für Vergütungsstreitigkeiten enthält. Die vorgeschlagene Regelung dürfte dem Schutzinteresse der Auftraggeber ausreichend Rechnung tragen. § 3 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist aus systematischen Gründen als neuer Absatz 2 Satz 4 eingestellt worden. Im Übrigen entspricht der Absatz 2 dem § 3 Abs. 5 BRAGO, allerdings soll die Verweisung „§§ 899 bis 915 der Zivilprozessordnung“ in „§§ 899 bis 915b der Zivilprozessordnung“ geändert werden, weil die Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis in die Regelung einbezogen werden soll.
Die Absätze 3 bis 5 entsprechen der geltenden Regelung in § 3 Abs. 2 bis 4 BRAGO.
Der als Absatz 6 vorgeschlagene Hinweis, dass § 8 des Beratungshilfegesetzes (BerHG) unberührt bleibt, soll der Klarstellung dienen. Nachdem § 8 Abs. 1 BerHG aufgehoben werden soll (vgl. Artikel 4 Abs. 19 Nr. 1), soll § 8 BerHG künftig lauten: „Vereinbarungen über eine Vergütung sind nichtig.“