Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 5

Die Vorschrift über die Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts soll die Regelung des § 4 BRAGO in erweiterter Form übernehmen. Künftig soll sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeit auch dann nach den Vorschriften des vorgeschlagenen RVG bestimmen, wenn der Rechtsanwalt einen Assessor mit der Vertretung betraut. Eine solche Regelung ist für die Tätigkeit eines Assessors in der Übergangszeit bis zur Zulassung als Rechtsanwalt von Bedeutung.

Nach geltendem Recht ist streitig, welche Vergütung der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit beanspruchen kann, die von – in § 4 BRAGO nicht genannten – Assessoren als Vertreter des Rechtsanwalts wahrgenommen worden ist. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird vertreten, dass keine Vergütung beansprucht werden kann, dass lediglich die Auslagen von Porto und Schreibarbeiten zu ersetzen sind, dass ein Auslagenersatz (Reisekosten, Zeitaufwand) geleistet wird, die „angemessenen Aufwendungen“ zu ersetzen sind oder dass eine Vergütung bis zu den vollen Gebühren des Rechtsanwalts zu zahlen ist (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 10 zu § 4 BRAGO). Insbesondere im Hinblick auf die höhere Qualifikation eines Assessors ist es nicht gerechtfertigt, dass der Rechtsanwalt zwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung erhalten soll, bei einer Vertretung durch den Assessor dagegen nicht. Daher ist es sachgerecht, dass auch die Vertretung durch den Assessor in dem vorgesehenen § 5 RVG-E genannt wird.