Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 6

Die Vorschrift, nach der bei der Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte zur gemeinschaftlichen Erledigung einer Angelegenheit jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung erhält, entspricht § 5 BRAGO.