| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 7
Die vorgeschlagene Vorschrift übernimmt wesentliche Teile des § 6 BRAGO über die Vergütung bei mehreren Auftraggebern. Absatz 1 entspricht § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.
Die derzeit in § 6 BRAGO bestimmte Erhöhung der Geschäfts- und Prozessgebühr soll nunmehr in abgeänderter Form in Nummer 1008 VV RVG-E geregelt werden. Absatz 2 Satz 1 entspricht inhaltlich dem § 6 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, ist jedoch inhaltlich der Nummer 7000 Nr. 1 Buchstabe c VV RVG-E angepasst worden. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.