Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
188

 

Zu § 8

Absatz 1 der Vorschrift über die Fälligkeit der Vergütung entspricht § 16 BRAGO.

Mit Absatz 2 ist in den Entwurf zusätzlich eine Vorschrift über die Hemmung der Verjährung des Vergütungsanspruchs für Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren aufgenommen worden. In § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird für die Verjährung auf die Fälligkeit des Anspruchs abgestellt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Die Instanz endet mit Verkündung des Urteils, während der Auftrag des Rechtsanwalts wegen des Kostenfestsetzungsverfahrens noch monatelang andauern kann. Handelt es sich um ein langwieriges Kostenfestsetzungsverfahren, könnte die Vergütung vor Ende des Kostenfestsetzungsverfahrens verjähren. Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren z. B. bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung ausgesetzt wird, weil die Akte dem Rechtsmittelgericht vorliegt, verlängert sich das Kostenfestsetzungsverfahren möglicherweise erheblich. In einigen Fällen kann auch das Rechtsmittelgericht den Streitwert selbst nach Ablauf der nicht gehemmten Verjährungsfrist noch abweichend von der Vorinstanz festsetzen. Mit der vorgeschlagenen weitreichenden Hemmung werden diese Probleme vermieden.