| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 10
Die Vorschrift über die Form der Rechnung entspricht § 18 BRAGO. Es soll jedoch künftig genügen, wenn der Rechtsanwalt anstelle der angewandten Kostenvorschriften die entsprechenden Nummern des Vergütungsverzeichnisses angibt. Diese geben den Gebührentatbestand ausreichend bestimmt wieder.