| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 11
In dieser Vorschrift soll die in § 19 BRAGO geregelte Festsetzung der Vergütung gegen den Auftraggeber geregelt werden.
| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Absatz 1 sieht einen gegenüber dem geltenden Recht erweiterten Anwendungsbereich vor. So sollen neben der gesetzlichen Vergütung künftig auch die in § 42 RVG-E vorgesehene Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, festgesetzt werden können. Durch den Klammerzusatz soll klargestellt werden, dass es sich bei den Aufwendungen nicht nur um Auslagen nach Vorschriften des RVG-E handelt, sondern dass insbesondere auch die verauslagten Gerichtskosten zu diesen Aufwendungen gehören. Das Festsetzungsverfahren soll jedoch auf solche Aufwendungen beschränkt bleiben, die zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, weil das Gericht nur insoweit die für eine Festsetzung erforderliche Sachkenntnis besitzt.
Absatz 2 entspricht weitgehend dem § 19 Abs. 2 BRAGO. Von der Verweisung auf die „Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren“ soll § 104 Abs. 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung ausgenommen werden. Diese Verweisung führt in der gerichtlichen Praxis gelegentlich zu Missverständnissen, weil der Rechtsanwalt wegen der für seine Vergütung nach der vorgeschlagenen Nummer 7008 VV RVG-E als Auslagen geltend zu machenden Umsatzsteuer grundsätzlich nicht vorsteuerabzugsberechtigt sein kann. Die Versicherung ist daher grundsätzlich überflüssig. Die Generalverweisung hat gelegentlich dazu geführt, dass Rechtsanwälten, die keine Versicherung zur Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung abgegeben haben, die Festsetzung der von ihnen zu entrichtenden Umsatzsteuer versagt worden ist.
Ferner soll klargestellt werden, dass nur das Festsetzungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs gebührenfrei ist, nicht dagegen das Verfahren über die Beschwerde, wenn diese erfolglos bleibt. Dies entspricht schon nach geltendem Recht der überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 56 zu § 19 BRAGO; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rnr. 37 zu § 19 BRAGO). In Satz 4 soll ausdrücklich bestimmt werden, dass die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Festsetzungsbeschlusses mit aufzunehmen sind. Im Übrigen soll eine Kostenerstattung für das Festsetzungsverfahren und für das Beschwerdeverfahren ausgeschlossen werden. Während die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts in der Regel zur Beschaffung eines Vollstreckungstitels erfolgt, dient die Festsetzung auf Antrag des Auftraggebers in der Regel ausschließlich der Überprüfung der Kostenberechnung. Eine in diesem Fall notwendige Kostenentscheidung oder Einbeziehung von Zustellungsauslagen könnte zu Schwierigkeiten führen, weil nicht immer feststeht, wer in dem Verfahren unterlegen ist. Die Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren soll aus Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden. Während sonst der Rechtsanwalt Beschwerde in der Regel nur mit dem Risiko, Gerichtsgebühren übernehmen zu müssen, einlegen könnte, müsste der Auftraggeber zusätzlich das Risiko tragen, auch noch Anwaltsgebühren erstatten zu müssen.
Die Absätze 3 bis 7 entsprechen § 19 Abs. 3 bis 7 BRAGO. In Absatz 4 sollen die Verweisungen angepasst werden.
In Absatz 8 soll der bisherige Ausschluss des Festsetzungsverfahrens für Rahmengebühren eingeschränkt werden. Entsprechend der bereits bestehenden Praxis einiger Gerichte soll die Festsetzung auch bei Rahmengebühren zulässig sein, wenn lediglich die Mindestgebühren geltend gemacht werden. Die Erweiterung des Festsetzungsverfahrens auf den Fall, dass der Auftraggeber bei Rahmengebühren der konkreten Höhe der Gebühren ausdrücklich zustimmt, soll die Möglichkeit eröffnen, einvernehmlich einen kostengünstigen Titel für den Anwalt zu beschaffen. Diese Möglichkeit soll jedoch nur bestehen, wenn der Rechtsanwalt bereits dem Festsetzungsantrag die Zustimmungserklärung des Auftraggebers beifügt. Die erweiterte Festsetzungsmöglichkeit trägt zu einer Vermeidung von Vergütungsprozessen bei.