| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 12
Um ständige Wiederholungen in den zahlreichen Vorschriften, die Regelungen für die Prozesskostenhilfe, die Beiordnung von Anwälten nach § 11a ArbGG und die Stundung nach § 4a InsO enthalten, zu ersparen, sollen die Fälle des § 11a ArbGG und des § 4a InsO den Fällen der Prozesskostenhilfe gleichgestellt werden.