Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
189

 

Zu § 13

Die Vorschrift soll an die Stelle des § 11 BRAGO treten und den Aufbau der Wertgebührentabelle festlegen.

Absatz 1 entspricht § 11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BRAGO. Satz 1 wurde redaktionell angepasst. Die bisher in § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO vorgesehenen Erhöhungen der Gebühren im Berufungs- und Revisionsverfahren sind in modifizierter Form im Vergütungsverzeichnis berücksichtigt (vgl. z. B. Nummern 3200 und 3201 VV RVG-E).

Absatz 2 entspricht § 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO.