| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 14
Die Vorschrift soll die Vorschriften des § 12 BRAGO über die Bestimmung der konkreten Gebühr bei Betragsrahmengebühren in modifizierter Form übernehmen.
In Absatz 1 sollen die bei der Bestimmung der Gebühr zu berücksichtigenden Kriterien erweitert werden. Ein im Einzelfall besonderes Haftungsrisiko des Anwalts soll berücksichtigt werden können. Richten sich die Gebühren nicht nach dem Wert, soll das Haftungsrisiko grundsätzlich Berücksichtigung finden, weil das Haftungsrisiko in diesen Fällen, anders als bei Wertgebühren, ansonsten keinen Eingang in die Höhe der Gebühr finden würde. Bei der Bewertung anwaltlicher Tätigkeit spielt gerade aus der Sicht des verständigen Mandanten in besonderen Fällen das Haftungsrisiko, das ein Anwalt auf sich nimmt, eine Rolle. Ein in Einzelfällen gegebenes höheres Risiko sollte demgemäss auch zu einer höheren Gebühr führen. In § 3 Abs. 5
| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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BRAGO ist das Haftungsrisiko bereits genannt. § 3 Abs. 5 BRAGO lautet:
„(5) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbaren, die niedriger sind als die gesetzlichen Gebühren. Der Rechtsanwalt kann sich für gerichtliche Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren nach den §§ 803 bis 863 und 899 bis 915 der Zivilprozessordnung verpflichten, dass er, wenn der Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung nicht beigetrieben werden kann, einen Teil des Erstattungsanspruchs an Erfüllungs Statt annehmen werde. Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil der gesetzlichen Vergütung und die sonst nach diesem Absatz vereinbarten Vergütungen müssen in angemessenem Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts stehen."
In Absatz 2 soll die Verpflichtung des Gerichts, im Streitfall ein Gutachten der Rechtsanwaltskammern einzuholen, auf die Fälle beschränkt werden, in denen die Höhe der Gebühr streitig ist. Der Sinn der Vorschrift liegt darin, den Sachverstand und die Erfahrung der Rechtsanwaltskammern zur Frage der Angemessenheit der Gebühren einzuholen. Ob eine Gebühr überhaupt entstanden ist, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auch ohne Gutachten beantworten kann.