| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
|---|---|
|
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
Seite |
Zu Abschnitt 3
Zu § 16
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG-E kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Mit der vorgeschlagenen Vorschrift sollen bestimmte Tätigkeiten einer Angelegenheit zugeordnet werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie eine gemeinsame Angelegenheit bilden.
Nummer 1 ist im Zusammenhang mit der Regelung in § 17 Nr. 1 RVG-E zu sehen. Danach sollen künftig das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten sein. Nach der vorgeschlagenen Nummer 1 sollen das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung jedoch zu derselben Angelegenheit gehören.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe gehört derzeit nach § 37 Nr. 3 BRAGO zu dem Rechtszug des Verfahrens, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wurde. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist ein eigenständiges Verfahren. Deshalb soll in Nummer 2 bestimmt werden, dass das Prozesskostenhilfeverfahren mit dem Hauptsacheverfahren dieselbe Angelegenheit bildet. Inhaltlich ändert sich damit gegenüber dem geltenden Recht nichts.
Nummer 3 entspricht § 51 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.
Die Nummern 4 und 5 entsprechen § 7 Abs. 3 BRAGO.
Nummer 6 übernimmt die Regelung des § 40 Abs. 2 BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und die Regelung des § 114 Abs. 6 BRAGO, der auf § 40 BRAGO verweist, für die einstweilige Anordnung in Verfahren vor den Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten. Die Formulierung ist so gewählt, dass die Regelung auch Verfahren nach den §§ 80 und 80a VwGO erfasst.
Die Regelung soll künftig auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, soweit dort einstweilige Anordnungen vorgesehen sind. Ferner soll die Vorschrift für vorläufige Anordnungen gelten, weil diese nach § 17 Nr. 4 RVG-E gegenüber der Hauptsache eine besondere Angelegenheit bilden sollen.
Nach § 47 Abs. 3 BRAGO gilt das Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, als besondere Angelegenheit. Die Prozessgebühr, die der Rechtsanwalt für das Verfahren nach § 3 Abs. 1 des genannten Gesetzes erhält, wird zu zwei Dritteln auf die gleiche Gebühr des Verfahrens nach § 3 Abs. 2 angerechnet. Gemäß Nummer 7 sollen künftig die Verfahren nach § 3 Abs. 1 und nach § 3 Abs. 2 des genannten Gesetzes dieselbe Angelegenheit bilden. Damit kann die Anrechnung von Gebühren entfallen.
Nach § 45 BRAGO entstehen im Aufgebotsverfahren neben der Prozessgebühr jeweils gesonderte Gebühren für den Antrag auf Erlass des Aufgebots sowie den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre nach § 1020 ZPO in Höhe von jeweils 5/10. Nunmehr ist eine Vergütung nach den Nummern 3324 und 3331 VV RVG-E vorgesehen. Auf eine Sonderregelung für das Aufgebotsverfahren soll im Übrigen verzichtet werden. Durch Nummer 8 soll sichergestellt werden, dass die Gebühren nur einmal anfallen.
Nummer 9 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 2 BRAGO.
Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 46 Abs. 4 BRAGO, wonach der Rechtsanwalt im schiedsrichterlichen Verfahren eine Vergütung für die Tätigkeit in gerichtlichen Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramtes, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen nur dann erhält, wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt ist.
Nummer 11 übernimmt die Regelung aus § 62 Abs. 3 BRAGO. Danach erhält der Rechtsanwalt in Arbeitssachen
| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
|---|---|
|
15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
Seite |
für seine Tätigkeit, die eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 ArbGG), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 ArbGG) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 ArbGG) betrifft, nur dann eine Vergütung, wenn seine Tätigkeit auf diese Verfahren beschränkt ist.
Nummer 12 entspricht § 61 Abs. 2 BRAGO, soweit er die Erinnerung gegen den Kostenansatz oder gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss betrifft. Neu in die Vorschrift aufgenommen werden soll die Beschwerde. Nach § 11 Abs. 1 RPflG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Zulässiges Rechtsmittel gegen die Kostenfestsetzung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde. Soweit der Beschwerdewert nicht erreicht ist, ist die Erinnerung gegeben.
Nummer 13 entspricht § 14 Abs. 2 BRAGO.
Nummer 14 übernimmt den Regelungsinhalt von § 94 Abs. 2 BRAGO. Danach erhöhen sich die Gebühren des Rechtsanwalts als Beistand oder Vertreter des Privatklägers und des Widerbeklagten sowie des Verteidigers des Angeklagten durch die Widerklage auch dann nicht, wenn der Privatkläger nicht der Verletzte ist. Damit ist der Fall gemeint, in dem der Rechtsanwalt nicht nur den Privatkläger, sondern auch den Verletzten, der nicht mit dem Privatkläger identisch ist (§ 374 Abs. 2 StPO), gegen eine Widerklage des Beschuldigten verteidigt (vgl. § 388 Abs. 2 StPO). Da der Anwalt in diesem Fall in einer Angelegenheit zwei Personen als Auftraggeber hat, wäre jedoch Nummer 1008 VV RVG-E anwendbar. Danach erhöhen sich der Mindest- und der Höchstbetrag der Verfahrensgebühr um 30 %.