| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 17
Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zu § 16 RVG-E. In ihr sollen die Fälle abschließend aufgeführt werden, bei denen es ohne diese Vorschrift zumindest zweifelhaft wäre, ob sie verschiedene Angelegenheit darstellen.
Nach § 119 Abs. 1 und 3 BRAGO bilden das Verwaltungsverfahren und das dem Rechtsstreit vorausgehende Verfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, sowie das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter eine Angelegenheit. In Nummer 1 soll nunmehr bestimmt werden, dass die vorbezeichneten Verfahren sowie das gerichtliche Verfahren jeweils verschiedene Angelegenheiten darstellen.
Die geltende Regelung wird der oftmals komplexen Tätigkeit des Rechtsanwalts in diesen Verfahren nicht gerecht. Dies lässt sich exemplarisch anhand zweier typischer verwaltungsrechtlicher Mandate darstellen, die in der anwaltlichen Praxis häufig vorkommen:
Der im Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsverfahren anfallende Arbeitsaufwand ist regelmäßig erheblich, vor allem weil neben einer möglicherweise erforderlichen Ortsbesichtigung Besprechungen sowohl mit Vertretern der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbehörde zu führen sind.
Ein solches typisches baurechtliches Mandat rechtfertigt es nicht, das Verwaltungsverfahren und das einer ablehnenden Entscheidung folgende Widerspruchsverfahren als eine Angelegenheit zu betrachten.
Da die §§ 17 und 18 RVG-E als abschließende Aufzählungen ausgestaltet sind, soll in den Nummern 2 und 3 ausdrücklich bestimmt werden, dass das Mahnverfahren bzw. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger einerseits und das streitige Verfahren andererseits verschiedene Angelegenheiten darstellen. Nach geltendem Recht ergibt es sich lediglich aus den Anrechnungsbestimmungen in § 43 Abs. 2 und § 44 Abs. 2 BRAGO, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt.
Nummer 4 entspricht § 40 Abs. 1 BRAGO für den Arrest und die einstweilige Verfügung und § 114 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BRAGO für die einstweilige Anordnung in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit. Daneben sollen künftig auch einstweilige sowie vorläufige Anordnungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besondere Angelegenheiten bilden. Die Beschränkung der vorläufigen Anordnung auf FGG-Verfahren ist notwendig, weil es „vorläufige Anordnungen“ auch in Verfahren nach der StPO gibt, für die diese Vorschrift jedoch nicht gelten soll.
Die meisten einstweiligen oder vorläufigen Anordnungen in FGG-Verfahren ergehen auf Antrag oder Anregung eines Beteiligten und sind oft mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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und der Beiordnung eines Rechtsanwalts verbunden. Dieser muss dafür eine erhebliche Vorarbeit leisten, die durchaus mit den Vorbereitungen eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens vergleichbar ist. Neben dem „Verfügungsanspruch" muss er noch die Voraussetzungen eines „Verfügungsgrundes" eingehend untersuchen, darlegen und glaubhaft machen.
In FGG-Verfahren sind vorläufige Anordnungen nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt, so z. B. in § 39 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen. Die vorläufigen Anordnungen bilden bislang zusammen mit der Hauptsache dieselbe Angelegenheit (§ 13 Abs. 2 BRAGO), lösen also keine zusätzlichen Gebühren aus. Wenngleich die vorläufigen Anordnungen nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt sind, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich vorläufige Anordnungen ergehen können (vgl. § 24 Abs. 3 FGG, wonach das Beschwerdegericht vor der Entscheidung eine vorläufige Anordnung erlassen kann).
Nach geltendem Recht ist der Mehraufwand für einstweilige und vorläufige Anordnungen in FGG-Verfahren bei der Bestimmung der konkreten Gebühr innerhalb des bestehenden Rahmens berücksichtigt worden (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 23 zu § 41 BRAGO). Da künftig in FGG-Verfahren keine Rahmengebühren, sondern Festgebühren vorgesehen sind, kann der Mehraufwand nur durch eigene Gebühren berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen ist die gebührenmäßige Verselbstständigung der vorläufigen Anordnung gerechtfertigt.Wenn sich der für die Gebühren maßgebende Gegenstandswert nicht nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften richtet, weil die Kostenordnung für die einstweilige oder vorläufige Anordnung keine Gebühr vorsieht, wäre nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei wird wohl in der Regel ein Bruchteil des für die Hauptsache maßgebenden Werts und nur ausnahmsweise der volle Wert in Betracht kommen.
Nummer 5 entspricht § 39 Satz 1 BRAGO. Nach dieser Vorschrift gilt das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO) als besondere Angelegenheit. Die in § 39 Satz 2 BRAGO enthaltene Anrechnungsvorschrift soll nunmehr als Absatz 2 in die Anmerkung zu Nummer 3100 VV RVG-E eingestellt werden.
Nummer 6 entspricht § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Nach dieser Vorschrift gilt das Verfahren vor dem Schiedsgericht über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 ZPO) als besondere Angelegenheit. Satz 2 dieser Vorschrift soll als Nummer 9 in § 16 RVG-E eingestellt werden.
Nach Nummer 7 sollen die verschiedenen Güte- und Schlichtungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der sich aus § 65 Abs. 1 BRAGO ergebenden Rechtslage. Wegen der Höhe der Gebühren verweist § 36 RVG-E auf Teil 3 Abschnitt 1 und 2 VV RVG-E.
Mit Nummer 8 soll klargestellt werden, dass ein Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden.
Nummer 9 entspricht der Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, nach der das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug ist, wenn das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen wird.
Mit Nummer 10 soll klargestellt werden, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nach dessen Einstellung sich anschließendes Bußgeldverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der Auffassung eines Teils der Literatur schon nach geltender Rechtslage (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 20 zu § 105 BRAGO; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rnr. 1 zu § 105 BRAGO). In der Rechtsprechung wird die Frage unterschiedlich beantwortet. In diesen Fällen soll jedoch im Bußgeldverfahren die Grundgebühr nicht mehr besonders entstehen (vgl. Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 5100 VV RVG-E).
Nummer 11 soll bestimmen, dass das Verfahren über die nach § 275a StPO im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und das dieser zugrunde liegende Verfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht § 87 Satz 3 BRAGO.
Nummer 12 soll ausdrücklich bestimmen, dass das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene, neue Strafverfahren verschiedene Angelegenheiten bilden. Dies entspricht der allgemeinen Rechtsauffassung zu § 90 BRAGO (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 7 zu § 90 BRAGO; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rnr. 6 zu § 90 BRAGO).