Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 18

In dieser Vorschrift sollen solche Tätigkeiten abschließend aufgezählt werden, die grundsätzlich selbstständige Angelegenheiten bilden sollen, gleichgültig mit welchen anderen Tätigkeiten des Anwalts sie im Zusammenhang stehen.

Nummer 1 übernimmt die Regelung aus § 41 Abs. 1 BRAGO, nach der einstweilige Anordnungen in Familiensachen in der Regel als besondere Angelegenheiten gelten. Neu ist der angefügte Halbsatz, der eine Sonderregelung gegenüber § 22 Abs. 1 RVG-E enthält. Danach sollen in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden. Nach geltendem Recht erhält der Rechtsanwalt in mehreren Verfahren über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die denselben Gegenstand betreffen, nicht mehr an Gebühren als in einem einzigen Verfahren. Diese Regelung trägt dem zusätzlichen Aufwand des Rechtsanwalts für die weiteren Verfahren nicht ausreichend Rechnung.

In Nummer 2 sind die sonstigen, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten einstweiligen und vorläufigen Anordnungen aufgenommen worden, weil kein sachlicher Grund besteht, diese Verfahren anders zu behandeln als die in § 64b FGG ausdrücklich geregelten einstweiligen Anordnungen.

Nummer 3 entspricht dem § 58 Abs. 1 BRAGO für die Zwangsvollstreckung, für das Verwaltungszwangsverfahren

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

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in Verbindung mit § 114 Abs. 1 BRAGO. Die Maßnahmen nach § 33 FGG werden nach geltendem Recht nach § 118 BRAGO vergütet.

Die Nummer 4 entspricht dem § 59 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 1 BRAGO für die Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung.

In Nummer 5 soll klargestellt werden, dass Beschwerde- und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere Angelegenheit bilden. Hiervon sollen jedoch mehrere Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz in demselben Rechtszug ausgenommen werden (§ 16 Nr. 12 RVG-E). Die Vorschrift soll auch nicht für Straf- und Bußgeldsachen gelten. Die vorgeschlagene Regelung entspricht damit dem geltenden Recht (für die derzeit im dritten Abschnitt der BRAGO geregelten Verfahren vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 7 zu § 37 BRAGO; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rnr. 11 zu § 37 BRAGO).

Die Nummern 6 bis 20 entsprechen der Aufzählung der Verfahren in § 58 Abs. 3 BRAGO, die eine besondere Angelegenheit sind, jedoch ist in Nummer 12 das Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877, 882 ZPO) zusätzlich aufgenommen worden. Dies entspricht dem geltenden Recht (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 1 zu § 60 BRAGO). In Nummer 15 sind die besonderen gerichtlichen Verfahren zur Ausführung einer besonderen Verfügung des Gerichts auf Vornahme, Unterlassung oder Duldung einer Handlung durch Zwangsmittel sowie zur Anwendung von Gewalt (§ 33 FGG) aufgenommen worden, weil in diesem Fall ähnlich wie in § 888 ZPO ein besonderes gerichtliches Verfahren stattfindet. Ferner ist in Nummer 18 zusätzlich das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 33 Abs. 2 Satz 5 und 6 FGG aufgenommen worden, weil die Vorschriften über die Abgrenzung der Angelegenheiten auch für FGG-Verfahren unmittelbar gelten.

Die vorgeschlagenen Nummern 21 und 22 entsprechen der Regelung in § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 BRAGO.