| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 19
In § 19 soll festgelegt werden, dass alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten sowie Nebenverfahren zu dem jeweiligen Rechtszug oder jeweiligen Verfahren gehören. Die Vorschrift soll an die Stelle des § 37 BRAGO treten, soweit es sich um Prozessverfahren vor den ordentlichen Gerichten handelt. Soweit es sich um Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung handelt, soll sie an die Stelle des § 58 Abs. 2 BRAGO treten. Hinsichtlich der sonstigen Verfahren soll sie entsprechend ergänzt und aus diesem Grund insgesamt neu gefasst werden.
Mit dem neuen Absatz 1 Satz 1 soll der Regelungszweck dieser Vorschrift allgemein umschrieben werden. Danach sollen zu dem Rechtszug oder zu dem Verfahren – hierher gehören auch Verfahren der Zwangsvollstreckung – auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhängen, gehören. Satz 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung aller wesentlichen Tätigkeiten, die zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören sollen.
Die Nummern 1 und 2 entsprechen § 37 Nr. 1 und 2 BRAGO.
Die Nummer 3 übernimmt Teile des § 37 Nr. 3 BRAGO und erweitert gleichzeitig diese Vorschrift. Nicht mehr genannt werden das selbstständige Beweisverfahren, das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, sowie das Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit.
Das selbstständige Beweisverfahren soll künftig immer eine eigene Angelegenheit bilden. Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, soll jedoch die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet werden (Absatz 5 der Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] VV RVG-E). Die bisherige Regelung ist im Zusammenhang mit § 48 BRAGO zu sehen. Das bis zum 31. März 1991 geltende Beweissicherungsverfahren gehörte, wenn die Hauptsache anhängig war, gleichfalls zum Rechtszug der Hauptsache (§ 37 Nr. 3 BRAGO in der bis zum 31. März 1991 geltenden Fassung). Die heutige Regelung des § 48 BRAGO beruht auf dem am 1. April 1991 in Kraft getretenen Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847). Das Verfahren beschränkt sich seither nicht mehr auf die bloße Beweissicherung; vielmehr soll auch schon in diesem Verfahren eine endgültige Beilegung des Rechtsstreits angestrebt werden. Da nunmehr die Beweisgebühr entfallen soll, würde der Rechtsanwalt im selbstständigen Beweisverfahren nach der vorgeschlagenen Nummer 3100 VV RVG-E nur noch eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,3 erhalten. Wenn eine mündliche Verhandlung, ein sonstiger Termin oder eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts stattfindet, soll der Rechtsanwalt auch die Terminsgebühr nach Nummer 3104 VV RVG-E erhalten (siehe auch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 [zu Teil 3] VV RVG-E). Der Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens setzt dieselben Vorarbeiten voraus, die den Ansatz der Gebühr Nummer 3100 VV RVG-E im eigentlichen Rechtsstreit rechtfertigen. Ein solches Verfahren gibt Gelegenheit, schon frühzeitig über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu verhandeln und den weiteren Prozess über die Hauptsache möglichst zu vermeiden. Dieser Entlastungseffekt rechtfertigt es, das selbstständige Beweisverfahren auch gebührenmäßig wie die Hauptsache zu behandeln.
Das Verfahren über die Prozesskostenhilfe ist ein selbstständiges gerichtliches Verfahren. Dass dieses Verfahren mit dem Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, auch künftig eine Angelegenheit bilden soll, soll in § 16 Nr. 2 RVG-E geregelt werden.
Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet, ist als eigene Nummer 11, das Verfahren wegen der Rückgabe einer Sicherheit als eigene Nummer 7 vorgesehen.
Die Nummer 4 entspricht § 37 Nr. 4 BRAGO und betrifft das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuchten Richter.
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Die Nummer 5 entspricht § 37 Nr. 5 BRAGO und betrifft das Verfahren über die Erinnerung (§ 573 ZPO) und die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO), jedoch wird die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG nicht mehr genannt. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes und anderer Gesetze vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030) wurde die Durchgriffserinnerung abgeschafft und durch das nach den allgemeinen Vorschriften gegebene Rechtsmittel ersetzt. Nur dann, wenn gegen die Entscheidung nach den allgemeinen Vorschriften kein Rechtsmittel gegeben wäre, findet nach § 11 Abs. 2 RPflG die Erinnerung statt. Die Erinnerung gebührenrechtlich anders zu behandeln als die Beschwerde erscheint nicht sachgerecht. Die Arbeit des Anwalts ist mit der Vorbereitung und Einreichung der Beschwerde vergleichbar.
Die Nummer 6 nennt die Berichtigung und Ergänzung der Entscheidung oder ihres Tatbestandes und entstammt § 37 Nr. 6 BRAGO. Die in dieser Vorschrift ebenfalls genannte Festsetzung des für die Begründung von Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung zu leistenden Betrages nach § 53e Abs. 2 FGG soll als eigene Nummer 14 in die Aufzählung aufgenommen werden.
Die Nummer 7 (Verfahren wegen Rückgabe einer Sicherheit) stammt aus § 37 Nr. 3 BRAGO.
Die Nummer 8 (die für die Geltendmachung im Ausland vorgesehene Vervollständigung der Entscheidung) entspricht § 37 Nr. 6a BRAGO.
Die Nummer 9 übernimmt die in § 37 Nr. 7 BRAGO genannten Tätigkeiten am Ende eines Rechtsstreits und für Verfahren der Zwangsvollstreckung einen Teil der Regelung in § 58 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO in redaktionell angepasster Form. Nicht mehr enthalten ist die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn deswegen keine Klage nach § 731 ZPO erhoben wird – diese Bestimmung soll Nummer 12 werden –, und die Kostenfestsetzung (§§ 104, 107 ZPO) ausschließlich der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss – diese Bestimmung soll Nummer 13 werden. Ebenso nicht mehr enthalten ist der Ausspruch, eines Rechtsmittels verlustig zu sein, weil dieser Ausspruch nach dem durch das ZPO Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 3138) neu gefassten § 516 keines Antrages mehr bedarf.
Die Nummer 10 übernimmt die Regelung aus § 87 BRAGO, nach der die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszugs durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, zum selben Rechtszug gehört. Dagegen gehört die Begründung des Rechtsmittels zum nächsten Rechtszug. Für einen neuen Verteidiger gehört die Einlegung eines Rechtsmittels zum Rechtszug des Rechtsmittels. Dies entspricht insgesamt der zu § 87 BRAGO ergangenen Rechtsprechung.
Die vorgeschlagene Nummer 11 ist derzeit in § 37 Nr. 3 BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 12 ist derzeit in § 37 Nr. 7 BRAGO und für Verfahren der Zwangsvollstreckung in § 58 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 13 ist derzeit in § 37 Nr. 7 BRAGO enthalten. Der ausdrückliche Ausschluss des Verfahrens über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, wie dies in § 37 Nr. 7 BRAGO bestimmt ist, kann wegfallen, weil sich dies bereits aus § 18 Nr. 5 RVG-E ergibt.
Die vorgeschlagene Nummer 14 ist derzeit in § 37 Nr. 6 BRAGO enthalten.
Die vorgeschlagene Nummer 15 ist derzeit in § 58 Abs. 2 Nr. 2 BRAGO enthalten. Danach bilden diese Tätigkeiten keine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Dass die Tätigkeiten für den Prozessbevollmächtigten des Rechtsstreits zu dem Rechtszug gehören, ist allgemeine Auffassung (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 17 zu § 58 sowie Rnr. 11 bis 13 zu § 57; Riedel/Sußbauer, a. a. O., Rnr. 15 zu § 58 BRAGO).
Entsprechend der Regelung in Nummer 11 soll in Nummer 16 bestimmt werden, dass die vergleichbaren Tätigkeitsbereiche in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Rechtszug gehören und keine besonderen Gebühren auslösen.
Die vorgeschlagene Nummer 17 ist derzeit in § 37 Nr. 7 BRAGO enthalten.
Absatz 2 übernimmt die sonstigen Regelungen aus § 58 Abs. 2 BRAGO.