| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 20
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 14 Abs. 1 BRAGO. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass eine Sache, die an ein anderes Gericht verwiesen oder abgegeben wird, mit dem Ausgangsverfahren einen Rechtszug bildet. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO soll künftig in § 17 Nr. 8 RVG-E, die des § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in § 16 Nr. 13 RVG-E eingestellt werden.