Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 21

Die vorgeschlagene Vorschrift soll den Grundsatz regeln, dass im Falle einer Zurückverweisung das weitere Verfahren vor dem untergeordneten Gericht einen neuen Rechtszug bildet.

Absatz 1 entspricht § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. Die in Satz 2 enthaltene Einschränkung, dass der Rechtsanwalt die Prozessgebühr nur erhält, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache noch nicht befasst war, soll in Form einer Anrechnungsvorschrift in Absatz 6 der Vorbemerkung 3 (zu Teil 3) VV RVG-E eingestellt werden.

Absatz 2 entspricht § 15 Abs. 2 BRAGO.