| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 22
In Absatz 1 dieser Vorschrift soll der in § 7 Abs. 2 BRAGO enthaltene Grundsatz übernommen werden, dass in derselben Angelegenheit die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet werden.
| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Mit Absatz 2 soll auch für das vorgeschlagene RVG eine allgemeine Wertgrenze eingefügt werden, wie sie für das Gerichtskostengesetz in Artikel 1 (§ 39 GKG-E) vorgesehen ist. Danach soll der Wert in derselben Angelegenheit höchstens 30 Mio. Euro betragen. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber, soll die Höchstgrenze für jeden Auftraggeber so bemessen werden, als habe er den Auftrag allein erteilt. Insgesamt soll der Wert jedoch höchstens einen Betrag von 100 Mio. Euro nicht übersteigen. Eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 aus 30 Mio. Euro beträgt 91 496 Euro. Auf die Begründung zu Artikel 1 (§ 39 GKG-E) wird Bezug genommen. In einem Verfahren, das mit einem streitigen Urteil endet, würden damit – bei einem Auftraggeber – Gebühren mit höchstens 228 740 Euro anfallen.
Dieser Gebührenbegrenzung soll ein neuer Auslagentatbestand gegenüber gestellt werden. Nach der neuen Nummer 7007 VV RVG-E soll der Anwalt die im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge oberhalb des jeweiligen Höchstwertes entfällt, fordern können.