Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 23

In die Absätze 1 und 3 dieser Vorschrift sollen die allgemeinen Wertvorschriften des § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BRAGO übernommen werden.

Absatz 1 Satz 2 ist zusätzlich aufgenommen worden, weil nach dem vorgeschlagenen neuen Gerichtskostengesetz zum Teil die Wertgebühren durch Festgebühren ersetzt werden sollen. Dies gilt zum Beispiel für die in den Nummern 1510 bis 1520 KV GKG-E bestimmten Gebühren für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel und ähnliche Verfahren. In diesen Fällen sollen die Wertvorschriften des Gerichtskostengesetzes und, z. B. aufgrund der Verweisung in § 48 Abs. 1 GKG-E, auch die Wertvorschriften der Verfahrensgesetze entsprechend anwendbar sein. Damit würden in den betroffenen Fällen für die Rechtsanwaltsgebühren die gleichen Wertvorschriften anwendbar bleiben wie im geltenden Recht.

Der vorgeschlagene Absatz 2 ist neu. Die Regelung soll zusätzlich aufgenommen werden, weil es in der geltenden BRAGO keine generelle Wertvorschrift für Beschwerdeverfahren gibt, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich die Gebühren nicht nach dem Wert richten. Wenn in einem Beschwerdeverfahren Gerichtsgebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (z. B. Gebühr Nummer 1811 KV GKG-E), ist Absatz 1 Satz 1 auch dann anzuwenden, wenn im konkreten Fall keine Gebühr erhoben wird. Ebenfalls zusätzlich eingestellt werden soll eine Vorschrift über die Bestimmung des Gegenstandswerts für Erinnerungsverfahren, weil hierfür grundsätzlich keine Gerichtsgebühren erhoben werden, und für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil hierfür eine Festgebühr vorgesehen ist (Nummer 1700 KV GKG-E).

In Absatz 3 Satz 1 soll für den Bereich der vorsorgenden Rechtspflege auf zwei weitere Wertvorschriften der Kostenordnung verwiesen werden und zwar auf § 39 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 KostO. Nach § 39 Abs. 3 KostO bestimmt sich bei Eheverträgen der Geschäftswert nach dem zusammengerechneten Wert der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten und, wenn der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten betrifft, nach diesem. Bei Ermittlung des Vermögens werden die Schulden abgezogen. Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Gegenstände, so ist deren Wert maßgebend. Entsprechendes gilt für Lebenspartnerschaftsverträge. Nach § 46 Abs. 4 KostO ist bei Testamenten und Erbverträgen, wenn über den ganzen Nachlass oder einen Bruchteil davon verfügt wird, der Gebührenberechnung der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens oder der Wert des entsprechenden Bruchteils des reinen Vermögens zugrunde zu legen. Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen werden nicht abgezogen. Mit der weitergehenden Verweisung wird klar geregelt, wie in diesen Fällen der Gegenstandswert zu bestimmen ist. Sie führt dazu, dass auch für die Wertberechnung des Rechtsanwalts, anders als nach geltendem Recht, die Schulden in Abzug zu bringen sind.