| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 25
In diese Vorschrift sollen inhaltlich die in § 57 Abs. 2 und 3 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für die Zwangsvollstreckung übernommen werden. Eine Regelung für Beschwerdeverfahren ist nicht mehr erforderlich, weil hierfür der vorgeschlagene § 23 Abs. 2 RVG-E anwendbar wäre.