| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 28
Diese Vorschrift soll die in § 77 BRAGO enthaltenen Wertvorschriften für das Insolvenzverfahren in redaktionell angepasster Form übernehmen. Der in § 77 Abs. 1 BRAGO enthaltene Mindestwert von 3 000 Euro soll an den allgemeinen Auffangwert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG-E (4 000 Euro) angepasst werden.