| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 32
Die vorgesehene Vorschrift entspricht § 9 BRAGO. Danach ist der gerichtlich für die Gerichtsgebühren festgesetzte Wert auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.