| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 33
In dieser Vorschrift soll das Verfahren geregelt werden, nach dem der Wert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in solchen Fällen festzusetzen ist, in denen sich die Anwaltsgebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Gegenüber dem geltenden Recht sind insbesondere Änderungen im Bereich des Beschwerdeverfahrens vorgesehen. Diese Änderungen sollen zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Beschwerdevorschriften in den verschiedenen Kostengesetzen beitragen (vgl. u. a. § 66 GKG-E, § 4 JVEG-E sowie die in Artikel 4 Abs. 29 vorgeschlagene Neufassung des § 14 KostO).
Absatz 1 übernimmt die Regelungen des § 10 Abs. 1 BRAGO.
Absatz 2 Satz 1 entspricht § 10 Abs. 2 Satz 1 BRAGO. Nach Satz 2 soll neben dem Rechtsanwalt, dem Auftraggeber und dem erstattungspflichtigen Gegner die Staatskasse antragsberechtigt sein, wenn der Rechtsanwalt nach § 45 RVG-E einen Vergütungsanspruch gegen diese hat.
Absatz 3 ist an § 66 Abs. 2 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Absatz 4 ist an die Regelung des § 66 Abs. 3 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Absatz 5 entspricht § 68 Abs. 2 GKG-E.
Absatz 6 Satz 1 bis 3 übernimmt inhaltlich die Bestimmungen des § 10 Abs. 3 Satz 5 und 6 BRAGO. Im Übrigen ist dieser Absatz redaktionell an § 66 Abs. 4 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Absatz 7 entspricht inhaltlich weitgehend § 10 Abs. 4 BRAGO. Im Übrigen ist der Regelungsvorschlag an § 66 Abs. 5 GKG-E (Artikel 1) angepasst. Auf die Begründung hierzu wird verwiesen.
Absatz 8 entspricht inhaltlich § 66 Abs. 6 GKG-E (Artikel 1). Auf die Begründung hierzu wird verwiesen. Nach Absatz 9 soll die Gebührenfreiheit – wie in § 11 RVG-E – auf das Verfahren über den Antrag beschränkt werden. Im Verfahren über die Beschwerde bzw. die weitere Beschwerde entsteht eine Gebühr nach Nummer 1811 KV GKG-E, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. An die Stelle der Regelung, dass der Rechtsanwalt in dem Verfahren keine Gebühren erhält, soll – wie auch in § 11 RVG-E vorgesehen – die Bestimmung treten, dass eine Kostenerstattung weder im Erinnerungs – noch in den Beschwerdeverfahren stattfindet.