Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 35

Gemäß § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sind die Rechtsanwälte zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Entsprechend sind viele Rechtsanwälte steuerberatend tätig. Dies gilt nicht nur für die inzwischen über 2 500 Fachanwälte für Steuerrecht, sondern darüber hinaus für eine weit größere Anzahl von Rechtsanwälten, die diese Fachanwaltsbezeichnung nicht führen. Die steuerberatende Tätigkeit gehört immer mehr zum tatsächlich auch in Anspruch genommenen Dienstleistungsangebot der Rechtsanwälte.

Demgegenüber findet sich in der BRAGO keine Vergütungsregelung für die steuerberatende Berufstätigkeit des Rechtsanwalts. Ihre Vorschriften eignen sich weder für die Gebührenberechnung der Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten, wie z. B. der Erstellung von Steuererklärungen, der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben sowie der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten, noch für die Gebührenberechnung von Hilfeleistungen bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten einschließlich der Lohnbuchführung, der Arbeiten, die zum steuerlichen Revisionswesen gehören, der Erstellung von Vermögens- und Finanzstatus oder der Erteilung von Bescheinigungen für die Beachtung

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen.

Die bisherigen Versuche, über eine Funktionalisierung der Gegenstandswerte zu einer angemessenen Vergütung der Rechtsanwälte bei Hilfeleistungen in Steuersachen auf der Basis der geltenden Vorschriften der BRAGO zu gelangen (vgl. Schall, Die Gebühren der Rechtsanwälte in der nichtstreitigen Steuerberatung, BB 1988, 1363 ff.; Madert/Tacke, Anwaltsgebühren in Verwaltungs-, Steuer- und Sozialsachen, Deutscher Anwaltverlag 1991, II Rnr. 16 ff.), reichen nicht aus, um zu zufriedenstellenden Lösungen zu kommen.

Die §§ 23 bis 39 der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) regeln indessen die für die Hilfeleistung in Steuersachen in Betracht kommenden Tatbestände umfassend. Auf die entsprechenden Tätigkeiten der Rechtsanwälte sinngemäß angewandt, ermöglichen sie auch für diese eine angemessene Vergütung.

Der Vorschlag, der die sinngemäße Anwendung der §§ 23 bis 39 StBGebV in Verbindung mit den §§ 10 und 13 StBGebV für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten und steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten vorsieht, berücksichtigt den Primat der Anwendung der Vorschriften des RVG-E für die Berufstätigkeit der Rechtsanwälte (vgl. § 1 Abs. 1 RVG-E). Die Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung sollen nur anwendbar sein, soweit sich keine entsprechenden Bestimmungen im RVG-E finden. Deshalb sollen aus dem 4. Abschnitt der Steuerberatergebührenverordnung § 21 (Rat, Auskunft) und § 22 (Gutachten) keine Anwendung finden. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Vorschriften und die Vorschriften über die Gebührenberechnung mit Ausnahme des § 10 StBGebV (Wertgebühren mit den Gebührentabellen als Anlage zur StBGebV) und § 13 StBGebV (Zeitgebühr). Für alle Vorschriften der Steuerberatergebührenverordnung, deren sinngemäße Anwendung für die entsprechende Berufstätigkeit der Rechtsanwälte nicht vorgesehen ist, finden sich im RVG-E ausreichende und umfassende Parallelbestimmungen.

Soweit in den §§ 23 bis 39 StBGebV die Zeitgebühr Anwendung findet, soll auch diese für entsprechende Tätigkeiten der Rechtsanwälte Anwendung finden. Dies betrifft die Tätigkeiten nach