| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 36
In den in Absatz 1 der vorgeschlagenen Vorschrift genannten schiedsrichterlichen Verfahren und in Verfahren vor dem Schiedsgericht soll der Rechtsanwalt die gleichen Gebühren erhalten wie in einem gerichtlichen Verfahren. Dies entspricht der geltenden Regelung nach § 67 BRAGO.
Absatz 2 soll nur für das schiedsrichterliche Verfahren gelten und entspricht dem § 67 Abs. 2 BRAGO. Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach § 104 ArbGG ist immer eine mündliche Anhörung erforderlich (§ 105 Abs. 1 und 2 ArbGG).