Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 37

Absatz 1 übernimmt die für bestimmte Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und den Verfassungsgerichten eines Landes geltende Regelung des § 113 Abs. 1 BRAGO, jedoch sollen sich wegen der besonderen Bedeutung dieser Verfahren die Gebühren nach den für die Revision in Strafsachen vorgesehenen Vorschriften (Nummern 4130 bis 4135 VV RVG-E) richten. Nach § 113 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt derzeit die gleichen Gebühren wie in Strafsachen erster Instanz vor dem Oberlandesgericht.

Absatz 2 übernimmt die Regelungen des § 113 Abs. 2 BRAGO. In den sonstigen Verfahren vor den Verfassungsgerichten sollen die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren entstehen.