Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
197

 

Zu § 38

Entsprechend der Regelung in § 113a Abs. 1 BRAGO sollen auch im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Absatz 1 der vorgeschlagenen Vorschrift die für Rechtsmittelverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgesehenen Gebühren entstehen. Die in § 113a Abs. 1 Satz 3 BRAGO enthaltene Anrechnung der Prozessgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist, auf die vor dem Gerichtshof entstehende

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Prozessgebühr ist als Anrechnung der Verfahrensgebühr in Absatz 3 vorgesehen.

Nach Absatz 2 sollen sich die Gebühren nach den für die Revision in Strafsachen vorgesehenen Gebühren der Nummern 4130 und 4132 VV RVG-E richten. Die Einschränkung des § 113a Abs. 2 Satz 2 BRAGO, dass der Rechtsanwalt in dem Verfahren vor dem Gericht, das vorgelegt hat, als Verteidiger, Prozessbevollmächtigter, Beistand oder Vertreter eine Gebühr in dem Vorabentscheidungsverfahren nur erhält, wenn er vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mündlich verhandelt, soll dadurch ersetzt werden, dass die von ihm im Ausgangsverfahren verdiente Verfahrensgebühr nach dem vorgeschlagenen Absatz 3 auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird.