| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 39
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 36a Abs. 1 BRAGO. Danach kann der Rechtsanwalt, der nach § 625 ZPO dem Antragsgegner in einer Scheidungssache beigeordnet ist, von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen; er kann jedoch keinen Vorschuss fordern. Künftig soll der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vorschuss erhalten. Die Regelung des § 36a Abs. 2 BRAGO soll in § 45 Abs. 2 RVG-E eingestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.