| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 40
Die vorgeschlagene Vorschrift entspricht § 115 BRAGO. Danach kann der Rechtsanwalt von den Personen, für die er nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts, jedoch keinen Vorschuss verlangen. Künftig soll der Rechtsanwalt einen Anspruch auf Vorschuss erhalten. Die Regelung des § 36a Abs. 2 BRAGO, auf den in § 115 BRAGO verwiesen wird, soll in § 45 Abs. 2 RVG-E eingestellt werden. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.