| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 44
Die vorgeschlagene Regelung entspricht dem geltenden § 131 BRAGO. Satz 2 stellt in Anlehnung an § 8 Abs. 1 BerHG klar, dass nur der Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr (Nummer 2600 VV RVG-E) schuldet. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil die derzeit in § 8 Abs. 1 BerHG bestimmte und von dem Rechtsuchenden geschuldete Gebühr künftig im Vergütungsverzeichnis des RVG-E geregelt werden soll. § 8 Abs. 1 BerHG soll durch den vorgeschlagenen Artikel 4 Abs. 19 Nr. 1 aufgehoben werden.