| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 45
Absatz 1 entspricht dem geltenden § 121 BRAGO, jedoch wird der nach § 11a ArbGG beigeordnete Rechtsanwalt nicht mehr besonders genannt, weil dieser nach § 12 RVG-E dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt gleichgestellt werden soll. Zusätzlich ist der Prozesspfleger nach den §§ 57 und 58 ZPO aufgenommen worden. Die vorgeschlagene Regelung stellt nicht auf denVerzug ab, weil entweder
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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kein gesetzlicher Vertreter vorhanden oder der Vertretene noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung gehört zu den Auslagen des Verfahrens (Nummer 9007 KV GKG-E). Nach § 17 Abs. 1 GKG-E hat der Kläger insoweit einen ausreichenden Vorschuss zu leisten.
Absatz 2 soll die Regelungen aus § 36a Abs. 2 Satz 1 BRAGO betreffend den in einer Scheidungssache nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt und aus § 115 BRAGO betreffend den vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten gemeinsamen Bevollmächtigen zusammenführen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Absatz 3 Satz 1 soll an die Stelle von § 103 Abs. 1 BRAGO treten und Satz 2 den Regelungsinhalt des geltenden § 103 Abs. 2 BRAGO übernehmen.
Absatz 4 entspricht ebenfalls dem geltenden Recht (§ 90 Abs. 1 Satz 2, § 97 Abs. 1 Satz 2, auch i. V. m. § 105 Abs. 1 BRAGO).
Absatz 5 erstreckt Absatz 3 auf das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde. Auch dies entspricht geltendem Recht (§ 105 Abs. 1, § 103 Abs. 2 BRAGO). Der Vorschlag enthält eine ausdrückliche Regelung, dass im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde diese an die Stelle des Gerichts tritt.