Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 46

Absatz 1 entspricht § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO auch i. V. m. § 97 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO. Die negative Fassung des § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO wurde beibehalten. Diese begründet eine Beweislast für die Staatskasse, dass Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Hieran soll festgehalten werden. Im Zweifel ist die Notwendigkeit der Auslagen anzuerkennen. Es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten oder des auf die Erinnerung entscheidenden Gerichts, seine eigene Auffassung an die Stelle der Meinung des Rechtsanwalts zu setzen. Der Rechtsanwalt hat den Rechtsstreit geführt; nur er ist für die sachgemäße Wahrnehmung der Interessen der Partei verantwortlich.

Absatz 2 Satz 1 übernimmt inhaltlich die Regelung des § 126 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BRAGO. Die Vorschrift soll jedoch redaktionell anders gefasst werden, um klarzustellen, dass von dieser Regelung die Möglichkeit der Festsetzung von Reisekosten im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG-E unberührt bleibt, auch wenn kein Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise vor deren Antritt gestellt worden ist. Satz 2 weist diese Feststellungsbefugnis im Bußgeldverfahren der Verwaltungsbehörde zu. Satz 3 erstreckt den Anwendungsbereich der Sätze 1 und 2 auf andere Auslagen in solchen Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG-E bestimmen. Dies entspricht dem § 97 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BRAGO.

Absatz 3 entspricht der Regelung des § 97 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Die Regelung des § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO soll nicht übernommen werden, weil diese Vorschrift wegen § 121 Abs. 3 ZPO entbehrlich erscheint. Nach dieser Vorschrift kann ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.