Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 47

Absatz 1 Satz 1 entspricht dem § 127 Satz 1 BRAGO, soweit der Rechtsanwalt Wertgebühren erhält, und dem § 97 Abs. 4 BRAGO, soweit der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält. Satz 2 übernimmt die Regelungen des § 36a Abs. 2 BRAGO betreffend den in einer Scheidungssache nach § 625 ZPO beigeordneten Rechtsanwalt und des § 115 BRAGO betreffend den vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten gemeinsamen Bevollmächtigen jeweils in Verbindung mit § 127 BRAGO.

Absatz 2 soll bestimmen, dass kein Vorschuss bei Beratungshilfe gefordert werden kann. Dies entspricht ebenfalls geltendem Recht und ergibt sich aus der fehlenden Verweisung auf § 127 BRAGO in § 133 Satz 1 BRAGO.