Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 48

Absatz 1 übernimmt die in § 122 Abs. 1 BRAGO getroffene Regelung. Zusätzlich soll der Rechtsanwalt genannt werden, den das Gericht bestellt hat. Diese Formulierung betrifft den vom Gericht gemäß § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten gemeinsamen Bevollmächtigen. Für diesen gilt die Regelung derzeit durch die Verweisungen in § 115 Abs. 2 und § 36a Abs. 2 Satz 2 BRAGO.

Absatz 2 Satz 1 übernimmt die in § 122 Abs. 2 Satz 1 BRAGO getroffene Regelung und bezieht darüber hinaus auch die Fälle der Beiordnung für die Erwirkung einer einstweiligen oder vorläufigen Anordnung mit ein, weil in diesen Fällen die Vollstreckung besonders eilbedürftig ist. Satz 2 ist eine redaktionelle Neufassung von § 122 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.

Absatz 3 entspricht dem § 122 Abs. 3 Satz 1 und 2 BRAGO, jedoch wird das Umgangsrecht ausdrücklich in die Regelung aufgenommen. Dies entspricht der ganz überwiegenden Auffassung zum geltenden Recht (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, a. a. O., Rnr. 40 zu § 122 BRAGO).

Absatz 4 übernimmt die Regelung aus § 122 Abs. 3 Satz 3 und 4 BRAGO. Statt von dem „Hauptprozess" wird nunmehr von dem „Hauptverfahren" gesprochen, weil die Regelung auch die einstweiligen und die vorläufigen Anordnungen im FGG-Verfahren erfassen soll. Dies ist im Hinblick auf die vorgeschlagene Regelung in § 18 Nr. 1 und 2 RVG-E erforderlich.

Absatz 5 Satz 1 übernimmt die Regelung in § 97 Abs. 3, auch i. V. m. § 105 Abs. 1 BRAGO. Satz 2 erweitert den Anwendungsbereich des geltenden Rechts auf spätere Rechtszüge. Dabei wird klargestellt, dass die Beiordnung in einem späteren Rechtszug sich nur auf die Vergütung in diesem Rechtszug bezieht, dann aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Erweiterung der Regelung auf spätere Rechtszüge ist schon deshalb sachgerecht, weil die Problemlage dort in gleicher Weise gegeben ist, wie bei einer erst im Laufe des Verfahrens erfolgten Bestellung während des ersten Rechtszugs. Sie soll auch Streit darüber vermeiden, ob auch in Rechtsmittelrechtszügen die bereits vor dem Datum der Beiordnung

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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entstandene Vergütung aus der Staatskasse zu erstatten ist. Mit Satz 3 soll einerseits klargestellt werden, dass die Rückwirkung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren – nicht gemeint ist hier die Verbindung nach § 237 StPO zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung – erstreckt, in denen bisher kein Pflichtverteidiger bestellt war, andererseits soll dem Gericht aber die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden. Eine Erstreckung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn in einem der verbundenen Verfahren eine Bestellung unmittelbar bevorgestanden hätte.