| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 50
Die Neuregelung geht mit der überwiegenden Rechtsprechung zu § 124 BRAGO davon aus, dass die Staatskasse verpflichtet ist, die bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder nachträglich festgelegten Beträge und Raten – nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO höchstens 48 Monatsraten – einzuziehen, bis nicht nur die in § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Kosten und Ansprüche gedeckt sind, sondern auch die Regelvergütung des Rechtsanwalts. Durch die Formulierung in Absatz 1 Satz 1 soll gegenüber der bisherigen Regelung in § 124 Abs. 1 Satz 1 BRAGO klargestellt werden, dass die Staatskasse über die Deckung der von ihr zu tragenden Kosten und zu befriedigenden Ansprüche hinaus auch zugunsten des beigeordneten Rechtsanwalts die Zahlung der vom Gericht festgelegten Beträge im Rahmen der zivilprozessualen Regelungen überwachen und nötigenfalls auch durchsetzen muss.
Absatz 1 Satz 2 regelt die Voraussetzungen für die Festsetzung der eingezogenen Beträge. Diese entsprechen denjenigen in § 124 Abs. 3 BRAGO. Die Regelung soll jedoch redaktionell erweitert werden, damit sich dem Anwender auf Anhieb erschließt, dass die Zwangsvollstreckung wegen der „von der Partei zu zahlenden Beträge" erfolglos geblieben sein muss. Die Besonderheiten bei der Festsetzung sollen künftig in § 55 Abs. 6 RVG-E geregelt werden.
Absatz 2 entspricht dem § 124 Abs. 2 BRAGO.
Absatz 3 übernimmt die Regelung aus § 124 Abs. 4 BRAGO.