Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 51

Die vorgeschlagene Regelung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem § 99 BRAGO. Sie sieht die Bewilligung einer Pauschgebühr für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt vor – in der Regel ist dies der Pflichtverteidiger.

Allerdings wird der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift in Zukunft eingeschränkt sein. In das Gebührenverzeichnis zum RVG-E sollen neue Gebührentatbestände aufgenommen werden, bei denen die zugrunde liegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig von den Oberlandesgerichten bei der Bewilligung einer Pauschgebühr berücksichtigt worden sind. Das gilt z. B. für die Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren (vgl. Nummer 4102 Nr. 1 VV RVG-E) oder für die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (vgl. Nummer 4102 Nr. 3 VV RVG-E). Da für diese Tätigkeiten dem Pflichtverteidiger in Zukunft ein gesetzlicher Gebührenanspruch zusteht, werden sie nur noch in besonderen Ausnahmefällen (auch) bei der Bewilligung einer Pauschgebühr Berücksichtigung finden können. Das könnte z. B. bei außergewöhnlich langen Vernehmungen im Ermittlungsverfahren der Fall sein. Zudem sieht das Vergütungsverzeichnis für den Pflichtverteidiger für mehr als 5 bzw. mehr als 8 Stunden dauernde Hauptverhandlungstermine Zuschläge zu den Hauptverhandlungsgebühren vor (vgl. z. B. Nummern 4122 und 4123 VV RVG-E). Damit steht das Zeitmoment, das bislang von den Oberlandesgerichten wesentlich für die Bewilligung einer Pauschgebühr war, nur noch in Ausnahmefällen zur Verfügung.

Die Pauschgebührenregelung des § 51 RVG-E ist trotz des eingeschränkten praktischen Anwendungsbereichs erforderlich, weil sich nicht alle von den Oberlandesgerichten bei der Gewährung einer Pauschgebühr herangezogenen Umstände durch entsprechende gesetzliche Regelungen berücksichtigen lassen. § 51 RVG-E erfasst insbesondere noch die Fälle, in denen der Pflichtverteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Ausmaß tätig geworden ist, so z. B. beim Studium besonders umfangreicher Akten und Beiakten oder bei umfangreichen sonstigen Tätigkeiten, die im Vergütungsverzeichnis nicht im Einzelnen geregelt werden können. Die Beschränkung der Regelung auf Fälle, in denen die sonst vorgesehenen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit dem Anwalt nicht zuzumuten sind, soll den Ausnahmecharakter zum Ausdruck bringen. Einer Pauschgebührenregelung bedarf es auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Danach darf die Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers, der geringere Gebühren als der Wahlverteidiger erhält, nicht zu einem Sonderopfer führen (BVerfGE 68, S. 237).

Die in der Vorschrift vorgeschlagenen Neuregelungen bezwecken Klarstellungen, um in Rechtsprechung und Literatur bestehende Meinungsstreite zu beseitigen.

Absatz 1 Satz 1 sieht vor, dass die Pauschgebühr entweder für das ganze Verfahren oder, wenn nur einzelne Verfahrensabschnitte besonders umfangreich oder schwierig gewesen sind, für diese einzelnen Verfahrensabschnitte gewährt wird. Absatz 1 Satz 2 soll klarstellen, dass die Pauschgebühr nur die Tätigkeitsbereiche erfassen soll, in denen der Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger Festgebühren erhalten soll. Demnach soll die Pauschgebühr insbesondere nicht an die Stelle der Gebühren nach den Nummern 4142 bis 4145 VV RVG-E treten. Wird nur für einen Verfahrensabschnitt eine Pauschgebühr gewährt, sind nach Absatz 1 Satz 3 die Gebühren des Vergütungsverzeichnisses, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Dies soll den in Rechtsprechung und Literatur zur bisherigen Fassung des § 99 BRAGO bestehenden Streit beseitigen, ob und inwieweit eine Pauschgebühr für einzelne Verfahrensteile festgesetzt werden kann.

Absatz 1 Satz 4 soll vorsehen, dass eine Pauschgebühr auch für solche Tätigkeiten gewährt werden kann, für die der Rechtsanwalt einen Anspruch nach § 48 Abs. 5 RVG-E hat. Damit würde ausdrücklich klargestellt, dass bei der Bewilligung

 


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einer Pauschgebühr auch die Tätigkeiten des Pflichtverteidigers, die er vor seiner Beiordnung zunächst als Wahlanwalt erbracht hat, zu berücksichtigen sind. Damit würde ein seit Einfügung des § 97 Abs. 3 BRAGO zu dieser Frage in Rechtsprechung und Literatur bestehender Streit entschieden. Die vorgeschlagene Lösung erscheint sachgerecht. In der Praxis geht es im Wesentlichen um die Berücksichtigung der im Ermittlungsverfahren erbrachten Tätigkeiten als Wahlverteidiger. Diese sollen künftig auch bei der Gewährung einer Pauschgebühr berücksichtigt werden. Das führt zu einer Stärkung der Stellung des (Pflicht-)Verteidigers im Ermittlungsverfahren.

In Absatz 1 Satz 5 soll der Anspruch des Pflichtverteidigers auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses auf die Pauschgebühr gesetzlich normiert werden. Eine entsprechende Regelung gibt es derzeit nicht. Deshalb ist unter den Oberlandesgerichten die Frage, ob überhaupt ein Vorschuss gewährt werden kann und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, umstritten. Dieser Streit soll durch die Neuregelung beigelegt werden. Sie ist insbesondere für besonders langwierige Verfahren, in denen die Rechtskraft häufig erst nach mehreren Jahren eintritt und die Pflichtverteidiger erst dann die Festsetzung einer Pauschgebühr beantragen können, von Bedeutung.

Die vorgeschlagene Neuregelung enthält nunmehr eine ausdrückliche Regelung für die Gewährung eines Vorschusses. Eine Vorschussgewährung ist jedoch nur für die Fälle vorgesehen, in denen es unbillig wäre, den Anwalt auf die Festsetzung der Pauschgebühr zu verweisen. Insbesondere bei sehr lange dauernden Verfahren soll ein Vorschuss bewilligt werden, wenn die zu erwartende Pauschgebühr deutlich über den üblichen Gebühren liegt.

Absatz 2 Satz 4 verweist auf § 42 Abs. 3 RVG-E. Danach soll der Einzelrichter entscheiden. Nur wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, soll der Einzelrichter die Sache auf den Senat übertragen.

In Absatz 3 ist die entsprechende Anwendung der Vorschrift für das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde vorgesehen. Dies entspricht der geltenden Regelung aufgrund der Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO.