Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

Seite
202

 

Zu § 52

Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt aus § 100 Abs. 1 BRAGO.

Absatz 2 entspricht § 100 Abs. 2 Satz 1 und 2 BRAGO.

Mit Absatz 3 wird eine zusätzliche Regelung für das gerichtliche Verfahren nach Stellung eines Antrags des Verteidigers nach Absatz 2 Satz 1 vorgeschlagen. Der Beschuldigte soll verpflichtet werden, gegenüber dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie bei einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen. Kommt er dieser Aufforderung nicht innerhalb einer vom Gericht festgesetzten Frist nach, soll seine Leistungsfähigkeit vermutet werden. Wirkt der Beschuldigte bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit nicht in der gebotenen Weise mit, soll dieses Verhalten nicht zu Lasten des Rechtsanwalts gehen.

Absatz 4 entspricht § 100 Abs. 2 Satz 3 BRAGO.

Absatz 5 Satz 1 entspricht dem § 100 Abs. 3 BRAGO. Die Sätze 2 und 3 sollen bestimmen, dass ein Antrag des Verteidigers nach Absatz 2 Satz 1 den Lauf der Verjährungsfrist hemmt und die Hemmung erst sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung endet.

Absatz 6 soll den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 und 5 auf das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde erstrecken. Gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist der Rechtsbehelf des § 62 OWiG gegeben.