Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 53

Absatz 1 übernimmt den Regelungsinhalt des § 102 Abs. 1 BRAGO, soweit diese Vorschrift auf § 100 Abs. 1 BRAGO verweist. Die weiteren in § 102 BRAGO enthaltenen Verweisungen können entfallen, weil die entsprechenden Vorschriften des RVG-E unmittelbar gelten sollen.

Absatz 2 übernimmt den Regelungsinhalt des § 102 Abs. 2 Satz 2 BRAGO.