| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 54
Die vorgesehene Regelung übernimmt das geltende Recht aus § 125 BRAGO. Der bestellte Rechtsanwalt wird nunmehr ausdrücklich erwähnt, weil Abschnitt 8 VV RVG-E unmittelbar für jeden beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt gelten soll, während der geltende 13. Abschnitt der BRAGO unmittelbar nur für den im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalt gilt. So ist § 125 BRAGO auf den nach § 67a Abs. 1 Satz 2 VwGO bestellten Rechtsanwalt nur aufgrund einer Verweisung anwendbar.