Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Zu § 55

§ 55 RVG-E fasst systematisch die Regelungen über die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung zusammen, die im geltenden Recht über mehrere Vorschriften verteilt sind.

Absatz 1 übernimmt die für den Pflichtverteidiger oder sonst in Strafsachen beigeordneten Rechtsanwalt geltende Regelung des § 98 Abs. 1 Satz 1 BRAGO – ergänzt um eine ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung für die Fälle, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist – und die für den im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 11a ArbGG beigeordneten Rechtsanwalt geltende Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BRAGO.

Nach Absatz 2 soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in Verfahren vor Gerichten der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit und in ähnlichen Verfahren vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens der Urkundsbeamte des Gerichts des Rechtszuges, in dem die beantragten Gebühren entstanden sind, für die Festsetzung zuständig sein. Dies entspricht dem § 128 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BRAGO.

Absatz 3 übernimmt inhaltlich unverändert die Regelung des § 97a Abs. 2 BRAGO, Absatz 4 die Regelung des § 133 Satz 3 BRAGO, Absatz 5 entspricht dem § 98 Abs. 1 Satz 2, § 101 Abs. 3 und § 128 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRAGO und Absatz 6 übernimmt inhaltlich unverändert den § 128 Abs. 2 BRAGO.

 


Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG)

15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003

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Absatz 7 erstreckt den Anwendungsbereich der Absätze 1 und 5 auch auf das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde. Damit wird insoweit die generelle Verweisung in § 105 Abs. 1 BRAGO auf den 6. Abschnitt der BRAGO konkretisiert.