| Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz – KostRMoG) | |
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15. Wahlperiode, Bundestags-Drucksache Nr. 15/1971 vom 11.11.2003 |
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Zu § 56
Absatz 1 Satz 1 sieht für Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Bundes- oder Landeskasse gegen die Festsetzung die Konzentration der Entscheidungszuständigkeit bei dem Gericht des Rechtszugs vor, bei dem die Vergütung festgesetzt ist. Die Differenzierung der Zuständigkeiten nach geltendem Recht bei Erinnerungen nach § 98 Abs. 2 BRAGO (Entscheidung des Vorsitzenden) und § 128 Abs. 3 BRAGO (Gericht) wird aufgegeben. Aufgrund der Verweisung in Absatz 2 Satz 1 soll grundsätzlich der Einzelrichter entscheiden. Dies erscheint sachgerecht, weil an die Entscheidungen in Kostensachen i. d. R. nicht so hohe Anforderungen gestellt werden müssen wie an die Entscheidung in der Hauptsache. Im Übrigen entspricht die Regelung dem § 98 Abs. 2 und dem § 128 Abs. 3 Satz 1 BRAGO. Die Sätze 2 und 3 übernehmen den Regelungsinhalt des § 98 Abs. 2 i. V. m. § 97a Abs. 2 und 3 BRAGO für die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalts und für die Beschwerde gegen die Festsetzung und des § 133 Satz 1 und 3 BRAGO i. V. m. § 128 Abs. 3 BRAGO bei Beratungshilfe.
Absatz 2 Satz 1 übernimmt die derzeit in § 128 BRAGO enthaltene Verweisung auf die Vorschriften über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts auch für den Bereich der Strafsachen. Die Verweisung auf bestimmte Vorschriften der StPO, wie sie derzeit § 98 Abs. 3 BRAGO vorsieht, soll entfallen. Wegen der Bezugnahme auf § 33 Abs. 6 RVG-E soll künftig unter den dort genannten Voraussetzungen auch die weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts zulässig sein. Hierdurch soll dem Anliegen Rechnung getragen werden, die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde in Kostensachen möglichst weitgehend einheitlich zu gestalten. Die Sätze 2 und 3 entsprechen § 98 Abs. 4 und § 128 Abs. 5 BRAGO. Neben dem Erinnerungsverfahren soll auch das Verfahren über die (weitere) Beschwerde gebührenfrei sein. Eine Kostenerstattung soll weder im Erinnerungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren stattfinden.